Rechtsprechung Bayern

Drittanfechtungsklage

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Art. 70 BayWG; Art. 42a BayVwVfG (Beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion; drittschützende Wirkung; Drittanfechtungsklage)

Nichtamtlicher Leitsatz:

Eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG hat keine drittschützende Wirkung.

BayVGH, Beschluss vom 04.09.2024, 8 ZB 24.769

Zum Sachverhalt:

Die Kläger wenden sich gegen eine – durch Zulassungsfiktion als erteilt geltende – beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für eine Kleinkläranlage der Beigeladenen.

Die Kläger sind unter anderem Eigentümer der Grundstücke Flur-Nummern 1 und 2 Gemarkung G. Etwa 100 m nördlich des Wohngebäudes der Kläger auf Grundstück Flur-Nr. 1 liegt das Grundstück der Beigeladenen Flur-Nr. 3, auf dem ein Wohnhaus errichtet wurde. Das Gelände fällt von dort zum Anwesen der Kläger ab. Alle Grundstücke liegen im Außenbereich des Gemeindegebiets G.

Am 29. Juli 2020 beantragte die Voreigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 3 beim Landratsamt D die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Hausabwasser über einen Sickerschacht in das Grundwasser. Dem Antrag war ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vom 24. Juli 2020 beigefügt, das bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gemäß Art. 70 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 BayWG vorlägen. Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte das Landratsamt der Voreigentümerin der Beigeladenen mit, dass gegen die von ihr geplante Gewässerbenutzung keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden und die Erlaubnis nach Art. 15 i. V. m. Art. 70 BayWG mit dem Zugang dieses Schreibens als erteilt gelte. Die Kläger wurden mit Schreiben vom selben Tag über die Erteilung der Erlaubnis informiert.

Die am 21. Mai 2021 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. April 2024 abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 23/2024, S. 818.