Rechtsprechung Bayern

Teileinsturz eines Gebäudes

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§ 80 VwGO; Art. 54 BayBO; Art. 9 LStVG (Teileinsturz eines Gebäudes; Anordnung zur Vorlage eines statischen Gutachtens mit Maßnahmevorschlägen; Störerauswahl)

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Auswahl des Grundstückseigentümers als Störer für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend ein Gebäude, das möglicherweise im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen teilweise eingestürzt ist, anstelle der straßenbauausführenden Firma ist nicht ermessensfehlerhaft.

BayVGH, Beschluss vom 30.10.2024, 15 CS 24.1646

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts, ein statisches Gutachten mit Maßnahmevorschlägen inklusive Umsetzungsfristen für genau gekennzeichnete Gebäude auf seinem Grundstück vorzulegen.

Im Zuge von Baumaßnahmen an der westlich an das Grundstück des Antragstellers unmittelbar angrenzenden Straße wurde seitens der Baufirma am 24. Juli 2024 ein Teileinsturz des grenzständigen Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt. Bei einer Ortseinsicht am 25. Juli 2024 wurde der Gefährdungsbereich abgesperrt und beschildert.

Mit Bescheid vom 19. August 2024 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, ein statisches Gutachten mit Maßnahmevorschlägen inklusive Umsetzungsfristen für die im beigefügen Lageplan gekennzeichneten Gebäude auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung E bis spätestens 30. August 2024 vorzulegen (Nr. 1). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 19. August 2024 angeordnet (Nr. 2) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 3). Hiergegen hat der Antragsteller Klage (RO 7 K 24.2069) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag des Antragstellers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2024 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 19. August 2024 an; im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 02/2025, S. 53.