Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit unten vermerkter Bek vom 17.9.2024 an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und die kommunalen Spitzenverbände Folgendes ausgeführt:
„1. Allgemeines
1.1 Die ,Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)‘ sind Teil der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) herausgegebenen ,Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau der Bundesfernstraßen‘ und werden regelmäßig überarbeitet und fortgeschrieben. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2022 vom 1.6.2022 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, bekannt gegeben.
1.2 Die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12.5.2023 (BayMBl Nr. 274) eingeführt.
1.3 Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2. Anwendung
2.1 Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Hinweisen zu den RiZ-ING wurden vom BMDV mit dem ARS Nr. 12/2024 vom 11.4.2024 bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 14/2022 aufgehoben.
2.2 Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
3. Änderungen
3.1 Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
– Bösch 1, Bösch 2
– Dicht 24, Dicht 25
– Gel 7
– Kap 7, Kap 8
– LS 1/Blatt 2, 3 und 4, LS 15/Blatt 1, 2 und 3, LS 16, LS 17, LS 18, LS 22
– T Abs 1, T Dicht 10, T Drän 1, T Fug 1, T Fug 2, T Fug 3, T Fug 10, T Fug 11, T Fug 12, T Hyd 1, T Not 1, T Rett 1, T Tor 1/Blatt 1 und 2, T Tor 2, T Tür 1/Blatt 1 und 2, T Tür 2, T Was 1, T Was 2, T Was 3, T Was 4, T Was 5, T Was 6, T Was 9, T Was 10, T Was 11
4. Hinweise
4.1 Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrundeliegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
4.2 Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulicher oder topografischer Bedingungen, angewendet werden soll. Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
4.3 Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 9, Tabelle 6.9.1, der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50–120 mm vergrößert. Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5.1 Diese Bekanntmachung tritt am 9.10.2024 in Kraft. Mit Ablauf des 8.10.2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12.5.2023 (BayMBl Nr. 274) außer Kraft.
6. Bezugsmöglichkeit
6.1 Das ARS Nr. 12/2024 ist im Verkehrsblatt, Heft 9, vom 15.5.2024 veröffentlicht.
6.2 Das ARS Nr. 12/2024 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, sind im Internet bereitgestellt. Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
6.3 Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Hinweisen zu den RiZ-ING von der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de . Ingenieurbauwerke . Publikationen . Regelwerke . Entwurf – RiZ-ING.“
Bek des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 17.9.2024 (BayMBl Nr. 466)
Beitrag entnommen aus Gemeindekasse Bayern 4/2025, Rn. 36.