Bayerische Kommunen sind derzeit einem enormen Sanierungsbedarf der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsleitungen ausgesetzt, der sie vor planerische und finanzielle Herausforderungen stellt. Zugleich wächst mit dem Klimawandel die Bedeutung einer sicheren Wasserversorgung. Seit dem 1. April 2025 gelten in Bayern neue Richtlinien zur finanziellen Förderung von Sanierungsvorhaben an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Der vorliegende Beitrag nimmt das zum Anlass, die Situation und den Rechtsrahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Bayern darzustellen, Herausforderungen zu beleuchten und Entwicklungen aufzuzeigen.
Mit der jüngsten Änderung des Grundgesetzes1 ist auf Bundesebene unter anderem der Weg für ein Sondervermögen von 500 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur bereitet worden. Passend dazu prognostiziert eine aktuelle Studie im Auftrag des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) für die Erneuerung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsinfrastrukturen über die nächsten 20 Jahre einen Investitionsbedarf von 40 Milliarden Euro pro Jahr, insgesamt 800 Milliarden Euro2. In der Infrastruktur der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen also kostspielige Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen bevor.
Zum 1. April 2025 sind in Bayern neue Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025) in Kraft getreten3. Bereits seit 1946 unterstützt Bayern Kommunen bei Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung4. Jährlich werden rund 180 Millionen Euro Fördergelder auf Grundlage der RZWas bewilligt5. Nach den RZWas 2025 werden „wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten”6. Gefördert werden „in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen”, auch (im Einzelnen aufgelistete) Vorhaben der baulichen Sanierung bestehender Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung7.
In der Vergangenheit führten die zahlreichen Härtefallanträge zur Ausschöpfung des Fördertopfes, sodass hunderte Kommunen lange auf Fördergelder warten mussten8. Die RZWas 2025 erweitern nun Fördergegenstände für die interkommunale Zusammenarbeit9. Zudem werden maßgebliche Härtefallschwellen erhöht10. Förderpauschalen für Verbundleitungen und Verbundkanäle steigen11. Dadurch sollen das Förderungsniveau der RZWas 2021 erhalten und die Auszahlungen der Fördergelder künftig beschleunigt werden12.
I. Bestandaufnahme: Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Bayern
Zunächst werden die tatsächlichen Gegebenheiten (1.) und der rechtliche Rahmen (2.) der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Bayern dargestellt.
1. Grundlagen und Zahlen
Die Wasserversorgung umfasst das Sammeln, Fördern, Aufbereiten, Bereitstellen, Weiterleiten, Zuleiten, Verteilen von und das Beliefern der Verbraucher mit Trink- und Brauchwasser13. Öffentliche Wasserversorgung ist die Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser14. Der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung liegt in Bayern bei 99,4 Prozent15.
Die Bedarfsdeckung erfolgt zum größten Teil aus Grundwasser. Das Grundwasser wird mittels Brunnen (rund 65 Prozent der Wassergewinnung) und aus Quellen (rund 19 Prozent) gewonnen, untergeordnet werden auch Uferfiltrat und angereichertes Grundwasser (rund acht Prozent) sowie Oberflächenwasser (rund sieben Prozent) für die Wasserversorgung genutzt16. Im Anschluss an die Gewinnung folgt eine Aufbereitung des Rohwassers in Wasserwerken, sofern sie erforderlich ist, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)17 zu erfüllen. Anschließend werden die Letztverbraucher über Wasserleitungsnetze durch die Wasserversorger beliefert. Letztverbraucher sind zumeist Haushalte, Kleingewerbe und die öffentliche Hand, aber auch Unternehmen, soweit sie ihren Wasserbedarf nicht durch Eigengewinnung decken.
Anders als etwa bei der Energieversorgung sind die Versorgungsgebiete bei der Wasserversorgung nicht miteinander verbunden, sodass kleinere Verteilnetze bestehen18. In Bayern gibt es derzeit insgesamt 2135 öffentliche Wasserversorgungsunternehmen19. Dabei verteilen 36 Prozent der Wasserversorgungsunternehmen gemeinsam nur rund vier Prozent der gesamten Wassermenge20. Bayern weist damit eine im Vergleich zu anderen Bundesländern dezentrale und kleinräumige Versorgungsstruktur auf. Auch die Wasserschutzzonen sind vergleichsweise klein bemessen21.
Auch die Abwasserbeseitigung in Bayern erfolgt vergleichsweise dezentral und kleinräumig. Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)22 „1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie 2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)”. Schmutz- und Niederschlagswasser werden als kommunale Abwässer in die öffentlichen Abwasserkanäle eingeleitet23. In Abwasseranlagen wird das Abwasser anschließend den Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV)24 gemäß aufbereitet, um verunreinigende Nährstoffeinträge zu vermeiden, wenn im letzten Schritt eine Wiedereinleitung in Gewässer erfolgt. In Bayern sind rund 97 Prozent der Bevölkerung an die insgesamt rund 2500 öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen25. Soweit – vor allem in der Industrie – kein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz besteht, haben die Unternehmen eigene Abwasseranlagen.
2. Rechtlicher Rahmen
Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dargestellt. Die Gemeinden müssen die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfüllen (a.), sind in der Art und Weise der Erfüllung aber frei (b.). Es wird Bezug genommen auf das Kommunalwirtschaftsrecht (c.). Bei der Ausgestaltung des Verhältnisses zu den Letztverbrauchern ist zu differenzieren (d.).
a. Pflichtaufgaben der Gemeinden
Bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge und Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG)26 und Art. 10, 11 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV)27. Als Instrument zur effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zu beschließen, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)28.
Darüber hinaus bestimmt Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO die öffentliche Wasserversorgung zu einer Pflichtaufgabe der Kommunen: „Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.” Auch die Abwasserbeseitigung ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. So bestimmt Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)29, dass die Gemeinden, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch die Absätze 3 und 530, zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayWG ergänzt klarstellend, dass die Abwasserbeseitigung von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen wird.
b. Organisationswahlfreiheit
Während die Gemeinden hinsichtlich des „Ob” der Erfüllung ihrer Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gebunden sind, haben sie hinsichtlich der Art und Weise („Wie”) der Erfüllung dieser Aufgaben Organisationswahlfreiheit. Sie können die Aufgaben entweder selbst erbringen oder durch einen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rechtsträger. An öffentlich-rechtlichen Organisationsformen kommen Regiebetrieb, Eigenbetrieb und Anstalt des öffentlichen Rechts in Betracht, an privatrechtlichen Formen vor allem GmbH, GmbH & Co. KG und Aktiengesellschaft31. Daneben können die Gemeinden die Aufgaben in interkommunaler Zusammenarbeit erfüllen. Dafür stehen die im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)32 geregelten Zweckverbände, Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und gemeinsame Kommunalunternehmen, die in der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)33 geregelte Verwaltungsgemeinschaft und der Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG)34 zur Verfügung.
Soll die öffentliche Wasserversorgung durch privatrechtlich organisierte Rechtsträger erfolgen, kommt nur eine formelle (Organisations-)Privatisierung in Betracht, bei der die gesetzliche Aufgabenverantwortung und -zuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt und diese zur Wahrnehmung ihrer Gewährleistungsverantwortung vertraglich eine hinreichende Steuerung sicherzustellen hat35. Eine materielle (Aufgaben-)Privatisierung mit der Folge, dass die Aufgabe pflichtbefreiend auf ein privates Unternehmen überginge, ist in Bayern aufgrund der Ausgestaltung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe ohne ausdrückliche Ermächtigung zur materiellen Privatisierung sowohl für die Wasserversorgung als auch für die Abwasserbeseitigung ausgeschlossen36.
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* Die Autorin ist Rechtsanwältin/Fachanwältin für Vergaberecht und Partnerin bei Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer mbB, Stuttgart, sowie Lehrbeauftragte an der Deutschen Universität für Verwaltungsrecht Speyer, der Mitautor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Menold Bezler.
1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, 115 und 143h) v. 22.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94).
2 Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), 2025, www.vku.de/studieinvestitionen-wasserwirtschaft/ (zuletzt am 04.06.2025).
3 BayMBl. 2025 Nr. 135.
4 Seither beläuft sich die Unterstützung auf rund 3,5 Mrd. Euro beim Bau von Wasserversorgungsanlagen und rund 9,1 Mrd. Euro beim Bau von Abwasseranlagen, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/foerderung/ (zuletzt am 04.06.2025).
5 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=4/25 (zuletzt am 04.06.2025).
6 BayMBl. 2025 Nr. 135 unter I. 1. S. 3.
7 BayMBl. 2025 Nr. 135 unter I. 2.2.
8 Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) vom 04.10.2022, www.zfk.de/wasser-abwasser/470-kommunen-in-bayern-warten-auf-foerdergelder-fuer-wasserversorgung (zuletzt am 04.06.2025).
9 Vgl. etwa BayMBl. 2025 Nr. 135 unter I. 2. 2.2.4 S. 2.: „[…] oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen“.
10 Vgl. BayMBl. 2025 Nr. 135 unter Anhang Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. 4.3 S. 12 ff.
11 BayMBl. 2025 Nr. 135 unter Anhang Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 5.4.2 S. 15.
12 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=4/25 (zuletzt am 04.06.2025).
13 Statt vieler Gruneberg in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 50,Rn. 32.
14 Vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 (rechtskräftig) – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 12.01.2024 – 10 BN 4.23 (rechtskräftig) – juris Rn. 11.
15 Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserversorgung_oeffentlich/wasserversorgungsunternehmen/struktur/index.htm (zuletzt am 04.06.2025).
16 Bayerisches Landesamt für Umwelt, Umweltstatistik Bayern 2022, abrufbar unter www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserversorgung_oeffentlich/trinkwasserherkunft/index.htm (zuletzt am 04.06.2025).
17 Vom 20.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2).
18 Griesbach, Gewährleistungsverantwortung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung, 2019, S. 18.
19 Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserversorgung_oeffentlich/wasserversorgungsunternehmen/struktur/index.htm (zuletzt am 04.06.2025).
20 Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de/wasser/trinkwasserversorgung_oeffentlich/wasserversorgungsunternehmen/struktur/index.htm (zuletzt aufgerufen am 04.06.2025).
21 Siehe zu den Flussgebietseinheiten, Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de&layers=lfu_domain-gew-bew,wrrl_vt_1,0;lfu_domain-gew-bew,wrrl_vt_70,18;lfu_domain-gew-bew,wrrl_vt_71,19&bm=combined_with_webkarte_grau (zuletzt am 04.06.2025).
22 Vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).
23 Umweltbundesamt, www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/abwasser (zuletzt am 04.06.2025).
24 I.d.F. der Bekanntmachung v. 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 17.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132).
25 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/abwasser/index.htm (zuletzt am 23.04.2025).
26 Ausdr. für die öffentlicheWasserversorgung etwa BVerfGE 38, 258 (270); 45, 63 (78).
27 I.d.F. der Bekanntmachung v. 15.12.1998 (GVBl. S. 991, 992), zuletzt geändert durch Gesetze v. 11.11.2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642).
28 I.d.F. der Bekanntmachung v. 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes v. 09.12.2024 (GVBl. S. 573).
29 Vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes v. 09.11.2021 (GVBl. S. 608).
30 Abs. 3 und Abs. 5 sehen für bestimmte Fälle eine Zuständigkeit der Träger öffentlicher Verkehrsanlagen (Abs. 3) oder derjenigen, die zur Einleitung des Abwassers in die Gewässer befugt sind oder bei denen das Abwasser anfällt (Abs. 5), vor.
31 Huber/Wollschläger, Landesrecht Bayern, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 228 ff.
32 I.d.F. der Bekanntmachung v. 20.06.1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes v. 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586).
33 In der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes v. 24.07.2023 (GVBl. S. 385).
34 Vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578).
35 Griesbach, Gewährleistungsverantwortung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung, 2019, Rn. 135.
36 Vgl. Griesbach, Gewährleistungsverantwortung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung, 2019, Rn. 142.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 20/2025, S. 689.

