Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 3 SchKG, Art. 15 Abs. 1 BayVersG, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, §§ 218 ff. StGB
Demonstration vor Arztpraxis; Versammlungsrechtliche Beschränkung; Verlegung einer Zwischenkundgebung (100 m Entfernung zur Arztpraxis); Gehsteigbelästigung, Bannmeile; Gefahrenprognose
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2025, Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672
Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern
Die vorliegende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) befasst sich mit der Zulässigkeit der räumlichen Beschränkung von Versammlungen von Abtreibungsgegnern in der Nähe eines Ärztehauses, in dem in einer gynäkologischen Praxis unter anderem auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, der sich gegen Abtreibungen engagiert, meldete Anfang diesen Jahres eine Versammlungsserie von insgesamt 10 Versammlungen unter dem Thema „Gebet für lebende und sterbende ungeborene Kinder, deren Eltern und alle durch Abtreibung betroffene Menschen“ an. Die Versammlungen sollten jeweils am Ende eines jeden Monats des verbleibenden Jahres 2025 stattfinden. Geplant war, dass bei jeder dieser Versammlungen etwa 30 bis 40 m vor dem Eingang des Ärztezentrums eine Zwischenkundgebung abgehalten werden soll. Als Versammlungsmittel wurden drei Bilder von Babys (ungeboren/geboren), ein Jesus- und ein Marienbild (Maße jeweils ca. 60 x 80 cm) und eine Teilnehmerzahl von 15-20 Personen angegeben.
Im Juli 2025 legte die zuständige Versammlungsbehörde durch Auflage u.a. fest, dass die Zwischenkundgebung bei den noch folgenden Versammlungen mindestens 100 m von dem Ärztezentrum entfernt stattfinden müsse. Diese Auflage wurde auf § 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) i.V.m. § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) gestützt und mit dem gebotenen Schutz der Schwangeren vor Belästigungen gemäß § 13 Abs. 3 SchKG begründet.
Das Verwaltungsgericht Regensburg gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Vereins statt, da nach der gerichtlichen Würdigung die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Versammlungen des Antragstellers nicht vorlägen. Insbesondere würden die Versammlungen vorliegend weder den Zugang zu der konkreten Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen erschweren (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchKG), noch der Schwangeren eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG aufdrängen oder sie i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr.3 SchKG bedrängen. Schließlich, so das Verwaltungsgericht, seien auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 4 SchKG hier nicht erfüllt.
Die dagegen erhobene und in der Begründung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung zu § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SchKG beschränkte Beschwerde der Antragsgegnerin wies der BayVGH mit dem vorliegenden Beschluss zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht darzulegen vermocht, dass nach den im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Verfügung erkennbaren Umständen durch die Durchführung der Versammlungen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 BayVersG unmittelbar gefährdet werde, weil ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SchKG zu befürchten sei.
Dies begründete der BayVGH insbesondere mit folgenden Erwägungen:
1. Keine hinreichende Gefahrenprognose:
Der BayVGH stellte fest, dass die Antragsgegnerin keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgelegt hat. Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage hierfür sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhalts-punkte erforderlich. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente sind nicht ausreichend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (Rn.16).
2. Kein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 SchKG:
Die streitgegenständlichen Versammlungen sind nicht als „Gehsteigbelästigung“ im Sinne des Gesetzes zu werten. Es gibt hier keine konkreten und tatsachenbasierten Hinweise darauf, dass Schwangere durch das Verhalten der Versammlungsteilnehmer aktiv bedrängt, eingeschüchtert oder in anderer Weise erheblich unter Druck gesetzt werden und dadurch eine Situation geschaffen wird, die einem „Spießrutenlauf“ gleichkäme. Die Teilnehmer hielten sich in einem Abstand von 30 bis 40 Metern – getrennt durch eine breitere Straße – zum Eingang des Ärztehauses auf, beteten leise und zeigten Bilder, die auch seitens der Polizei nicht als anstößig oder abschreckend bewertet wurden, sowie ggf. ein Kreuz. Ein direktes Ansprechen von Passanten hat laut polizeilicher Mitteilung bei vergangenen Veranstaltungen nicht stattgefunden und das Beten unmittelbar am Haupteingang des Ärztehauses war überdies kaum wahrnehmbar (Rn.18).
3. Abwägung der Grundrechte:
Der BayVGH hob in seiner Entscheidung die Bedeutung der Versammlungsfreiheit hervor. § 13 Abs. 3 SchKG untersagt nicht im Sinne einer Bannmeile Meinungskundgaben per se innerhalb eines Bereichs von 100 Metern um den Eingangsbereich von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Vielmehr darf eine Einschränkung nur erfolgen, wenn durch für die Schwangeren wahrnehmbare Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmer i.S.d. § 13 Abs. 3 SchKG die Rechte der Schwangeren in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden, um eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Schwangeren herzustellen (Rn. 19 f.).
Landesanwältin Carolin Singer ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Versammlungsrecht, Naturschutzrecht, Lotterierecht und Tierseuchenrecht.
Weitere Beiträge der LAB.
Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen monatlich eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor.

