Nach § 53 Abs. 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Für türkische Staatsangehörige gilt nach § 53 Abs. 3 AufenthG ein strengerer Maßstab, wenn diesen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Sie dürfen dann nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Mit diesen Voraussetzungen hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im unten vermerkten Beschluss vom 5.3.2025 zu befassen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger – ein 1978 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger – wurde mit Bescheid der Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Beklagte erließ außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung und ordnete die Abschiebung unmittelbar aus der Haft bzw. Unterbringung an.
Die gegen den Bescheid gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht (VG) erfolglos. Der VGH lehnte auch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Dem Beschluss des VGH können wir Folgendes entnehmen:
1. Zur Prüfung einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Behörde
„Steht dem Ausländer – wie vom VG zugunsten des Klägers angenommen – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen … Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt …, handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18) …“
2. Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Begehung von Straftaten (hier bejaht)
„Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt … Da jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde liegt, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr.; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 – juris Rn. 12).
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr scheidet nicht erst dann aus, wenn eine an naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewissheit gegeben ist, dass der Ausländer nicht mehr straffällig wird, sondern bereits dann, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, d.h. das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht …
Gemessen daran hat das VG zu Recht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts weiterer Schäden an geschützten Rechtsgütern durch das persönliche Verhalten des Klägers angenommen. Anlass für die Ausweisung waren die Verurteilungen des Klägers … vom 7.10.2021 wegen gemeinschaftlichen Betrugs mit Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Betrug in neun Fällen, Betrug und versuchtem Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung, sowie … vom 1.8.2022 wegen Betrugs in vier Fällen, Betrugs oder Computerbetrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten … Aufgrund der zuerst genannten Verurteilung verbüßte der Kläger … zunächst die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. beschloss …, die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts N. vom 7.10.2021 von zwei Jahren nicht zur Bewährung auszusetzen, weil eine Entlassung des Klägers unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht habe verantwortet werden können. Der Kläger sei mehrfach, darunter auch einschlägig, vorbestraft. Eine früher eingeräumte Bewährung habe er nicht durchgestanden. Im Urteil vom 1.8.2022 stellte das Landgericht in die Strafzumessung zwar zugunsten des Klägers ein, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, dass die entstandenen Schäden in zwei Fällen gering waren und dass das Handeln des Klägers zur Finanzierung seiner Drogen-, Alkohol- und Spielsucht diente. Des Weiteren wurde das den Kläger treffende Gesamtstrafübel im Hinblick auf die offene Bewährungsstrafe berücksichtigt. Zu Lasten des Klägers berücksichtigte das Landgericht jedoch dessen weitgehend einschlägige Vorahndungen, den Umstand, dass das weitere Begehen einschlägiger Straftaten trotz stattgefundener Wohnungsdurchsuchungen in anderen Verfahren im Oktober 2018 und Februar 2019 zeige, dass der Kläger ein ,hartnäckiger, kaum belehrbarer Rechtsbrecher‘ sei, sowie den entstandenen Gesamtschaden.
Auch stellte das Landgericht auf der Grundlage des forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens … bei dem Kläger aufgrund seiner Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Stimulanzien einen Hang fest, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 64 StGB ergebe deshalb ohne Zweifel, dass der Kläger auch künftig Straftaten begehen werde, die mit den geahndeten Straftaten vergleichbar seien. Überdies diagnostizierte der Sachverständige bei dem Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der vom Sachverständigen bejahten Erfolgsaussicht einer Suchttherapie ordnete das Landgericht die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an, die seit dem 8.3.2023 andauert.“
3. Bei Suchterkrankung ist für den Entfall der Wiederholungsgefahr in der Regel ein erfolgreicher Abschluss einer Therapie erforderlich
„Das VG hat im angefochtenen Urteil … gesehen, dass der Kläger sich nach Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe im Maßregelvollzug zum Zweck der Drogentherapie befindet. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die vom VG in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr entfallen wäre. Maßgebliche Veränderungen ergaben sich im Zeitpunkt der Entscheidung des VG nicht. Vielmehr dauerte die im Urteil des Landgerichts vom 1.8.2022 angeordnete Unterbringung des Klägers gemäß § 64 StGB noch an. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat …
Der Kläger legt nicht dar, dass in seinem Falle besondere Umstände vorliegen sollten, die zu einer abweichenden Betrachtung führen könnten. Vielmehr ergeben sich auch im für die Gefahrenprognose maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2024 -1 B 13.24 – juris Rn. 10) – mithin im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag – insbesondere auch aus dem Verlauf des Maßregelvollzugs noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr …“
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 3/2026, Rn. 27.

