Art. 7, 14 BV; Art. 1 LWG; Art. 28 GG; Art. 2,33, 48 VfGHG (Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl; Antragsberechtigung; Stimmberechtigung; [Haupt-]Wohnung; Mindestaufenthalt; Wahlprüfung; Erheblichkeitsgrundsatz; Wahlfehler; Wahlrechtsgrundsätze; Homogenitätsgebot)
Amtlicher Leitsatz:
Art. 7 Abs. 3 BV und das auf dieser Grundlage beruhende Wohnungs- beziehungsweise Aufenthaltserfordernis in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LWG für die Stimmberechtigung bei Landtagswahlen verstoßen nicht gegen das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
BayVerfGH, Entscheidung vom 25.09.2025, Vf. 26-III-24
Zum Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2023.
Am 8. Oktober 2023 fand die Wahl zum Bayerischen Landtag für die 19. Legislaturperiode statt. Die Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern vom 24. Oktober 2023 zum Ergebnis der Wahl wurde am 10. November 2023 veröffentlicht (StAnz Nr. 45). Danach fielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende Anteile der gültig abgegebenen Stimmen: CSU 5 059 571 (= 37,0 %, 85 Sitze), GRÜNE 1 972 725 (= 14,4 %, 32 Sitze), FREIE WÄHLER 2 163 849 (= 15,8 %, 37 Sitze), AfD 2 000 435 (= 14,6 %, 32 Sitze), SPD 1 140 753 (= 8,4 %, 17 Sitze).
Der in Rheinland-Pfalz wohnhafte Antragsteller beanstandete mit (nicht vorgelegter) Wahlbeschwerde vom 13. November 2023 gegenüber dem Bayerischen Landtag die Gültigkeit der Landtagswahl vom 8. Oktober 2023.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (im Folgenden: Innenministerium) hielt in seiner vom Bayerischen Landtag eingeholten Stellungnahme die Wahlbeanstandung für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
Mit Beschluss vom 14. März 2024 empfahl der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, die Gültigkeit der Wahl zum Bayerischen Landtag vom 8. Oktober 2023 festzustellen; die Beanstandungen der Landtagswahl unter anderem durch den Antragsteller seien als unzulässig beziehungsweise unbegründet zurückgewiesen worden (LT-Drs. 19/726). Auf Grundlage dieser Beschlussempfehlung stellte die Vollversammlung des Bayerischen Landtags am 9. April 2024 die Gültigkeit der Landtagswahl 2023 fest (LT-Drs. 19/1552).
Mit der am 9. Mai 2024 eingegangenen und als „Klage” gegen den Beschluss des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration vom 14. März 2024 beziehungsweise gegen den Beschluss vom 9. April 2024 bezeichneten Antragsschrift verfolgt der Antragsteller die Rügen aus seinen Wahlbeanstandungen vor dem Landtag weiter. Er beantragt, die bayerische Landtagswahl vom 8. Oktober 2023 für ungültig zu erklären. Daneben begehrt er verschiedene gerichtliche Feststellungen, die mit dieser Wahl beziehungsweise dem zugehörigen Verfahren in Zusammenhang stehen.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 3/2026, S. 81.

