Innenstaatssekretär Eck: „Möglichkeiten für die kommunale Gebührenkalkulation erleichtern Bildung finanzieller Investitionsreserven.“
Im Bereich der Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtungen vieler Kommunen besteht ein enormer und ständig weiter zunehmender Sanierungsbedarf. Mit einer neuen Abschreibungsmöglichkeit erweitert die Staatsregierung nun den Spielraum für die Städte und Gemeinden, Vorsorge für künftig entstehende Sanierungskosten zu betreiben. Der Ministerrat hat heute (28.11.2012) einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach die Kommunen künftig alternativ zur Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abschreiben können.
Innenstaatssekretär Gerhard Eck: „Durch einen Wechsel zu dieser Abschreibungsgrundlage wird den Kommunen die Möglichkeit einer Ansparung von Investitionsreserven eröffnet, da die potenziellen Kosten einer neuen Anlage berücksichtigt werden können, nicht nur die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Den Städten und Gemeinden in Bayern soll künftig ein Wahlrecht zustehen, ob sie der Gebührenkalkulation für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder vom Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde legen wollen.“ Eck weiter: „Hierdurch erweitern wir die Möglichkeiten der Kommunen, für künftige Investitionen Rücklagen zu bilden, insbesondere dann, wenn sie für eine Sanierungsmaßnahme einen sprunghaften Anstieg ihrer Gebühren vermeiden wollen.“
Es besteht aber keine Pflicht für die Kommunen, diesen Weg zu wählen. Sie sind auch weiterhin nicht gezwungen, auf diese Weise finanzielle Investitionsreserven aufzubauen.
StK, PM v. 28.11.2012