Gesetzgebung

Staatskanzlei: Volksbegehren zur Abschaffung der Studiengebühren – erfreuliches Zeichen gelebter direkter Demokratie

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Seehofer: „Studiengebühren werden abgeschafft – durch den Landtag oder durch das Volk / Koalition wird jetzt wie angekündigt nochmals über Studiengebühren sprechen“ 

Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer wertet den Ausgang des Volksbegehrens zur Abschaffung der Studiengebühren als erfreuliches Zeichen gelebter „direkter Demokratie“ in Bayern.

Seehofer: „Der Ausgang des Volksbegehrens überrascht mich nicht. Die bayerische Bevölkerung hat immer wieder ihre Haltung zu wichtigen politischen Fragen auch in Volksbegehren zum Ausdruck gebracht und die Möglichkeiten der Bayerischen Verfassung zur unmittelbaren Volksgesetzgebung genutzt. Meine Haltung zu den Studiengebühren bleibt auch nach Ausgang des Volksbegehrens die gleiche wie zuvor: Die Studiengebühren werden abgeschafft – durch den Landtag oder durch das Volk!“

Seehofer wies nochmals darauf hin, dass jetzt zunächst die Koalition nochmals wie angekündigt über die Studiengebühren sprechen wird:

„Das klare Votum der Bevölkerung ist für uns Anlass, nochmals innerhalb der Koalition zu beraten. Ich bin zuversichtlich, dass wir zu einem Ergebnis kommen, das dem Wunsch der Bevölkerung Rechnung trägt.“

Der Ministerpräsident verwies auf das weitere verfassungsmäßige Verfahren: Innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses des Volksbegehrens durch den Landeswahlausschuss wird die Staatsregierung das rechtsgültige Volksbegehren dem Bayerischen Landtag zusammen mit ihrer Stellungnahme übermitteln. Der Landtag hat das Volksbegehren binnen drei weiterer Monate zu behandeln. Der Landtag kann den begehrten Gesetzentwurf unverändert annehmen. Damit wäre das Volksbegehren erledigt und die Abschaffung der Studiengebühren Gesetz. Der Landtag kann das Volksbegehren aber auch ablehnen. Außerdem hat der Landtag die Möglichkeit, zum Volksbegehren einen eigenen alternativen Gesetzentwurf zu entwickeln und beim Volksentscheid zur Abstimmung zu stellen. In diesen beiden Fällen käme es zu einem Volksentscheid binnen drei Monaten nach Landtagsbeschluss.

StK, PM v. 31.01.2013