Gesetzgebung

BayVGH: Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschlüssen vom 11. Juni 2013 die Rechtsmittel von Seeanliegern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen, wonach die Genehmigung des Landratsamts Miesbach für die Errichtung des letzten (3.) Bauabschnitts der Steganlage am Tegernsee rechtmäßig ist.

Die Steganlage im See verläuft etwa parallel zum Ostufer und liegt zwischen 3 und 12 m von diesem entfernt. Sie ist Teil eines etwa 1,4 km langen Seeuferwegs. Gegen die Erteilung der Genehmigung wandten sich Privateigentümer von Seeufergrundstücken, Geschäftsleute und eine Brauereifirma. Sie machten einen Verstoß gegen Bauvorschriften, unzumutbare Beeinträchtigungen durch einen vorbeiziehenden Fußgängerstrom und Entwertung ihrer Grundstücke geltend.

Der BayVGH ist dem nicht gefolgt. Die vom Landratsamt ausgesprochene wasserrechtliche Genehmigung bezwecke nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Materie nicht mehr den Schutz der Nachbarschaft. Da der Steg Teil eines öffentlichen Wegs werden solle, kämen auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für ihn nicht zur Anwendung. Ebenso hat der BayVGH das Vorliegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen verneint, weil die Richtwerte der für Straßen geltenden (Lärm-)Vorschriften weit unterschritten würden. Ein Abwehrrecht von Seeanliegern gegen Einblicke und Störungen von Fußgängern auf dem Steg bestehe nicht. Auch der Vorwurf der Entwertung ihrer Grundstücke führe die Kläger nicht zum Erfolg. Nach der Bayerischen Verfassung sei es Aufgabe der Gemeinden, der Allgemeinheit notfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts Zugänge zu Seen freizumachen (Anmerkung: Art. 141 Abs. 3 Satz 3 BV). Außerdem stehe der Sichtweise der Kläger das bayerische Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur entgegen.

Die Beschlüsse des BayVGH sind rechtskräftig.

BayVGH, B. v. 11.06.2013, 8 ZB 12.725 und 8 ZB 12.784; PM v. 14.06.2013