Gesetzgebung

StMUV: Meilensteine beim Schutz von Fluggast-Rechten – EU-Parlament stärkt Verbraucherrechte

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Bayerische Verbraucherschutzminister Dr. Marcel Huber begrüßt die aktuelle Entscheidung des Europäischen Parlaments, Fluggästen weiterhin ab einer Verspätung von drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung zu geben.

Huber betonte: „Die Entscheidung ist klar im Sinne der Verbraucher. Vor allem bei kürzeren Flugstrecken ist es nicht zumutbar, wenn Fluggäste erst ab einer Verspätung von fünf Stunden eine Entschädigung erhalten. Die neue Verordnung darf nicht hinter dem Standard des Europäischen Gerichtshofs zurückbleiben.“

Der Europäische Gerichtshof gewährt den Fluggästen Entschädigungsansprüche bereits ab drei Stunden Verspätung. Bayern hatte sich im Bundesrat außerdem dafür ausgesprochen, dass Fluggäste bei absehbaren Verspätungen möglichst rasch das Recht haben sollten, ohne zusätzliche Kosten auf ein alternatives Verkehrsmittel wie beispielsweise die Bahn umzusteigen.

Huber: „Wenn ein Flug wegen eines vorhersehbaren technischen Defekts um mehrere Stunden verspätet ist, muss die Möglichkeit bestehen, trotzdem schnell ans Ziel zu kommen. Die Vorschläge der Kommission gehen hier gerade bei Kurzstrecken völlig an den Bedürfnissen der Fluggäste vorbei.“

Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels erst bei einer verspäteten Ankunft von mehr als 12 Stunden zu ermöglichen.

Ebenfalls nicht im Sinne der Verbraucher sei eine ursprünglich vorgeschlagene Regelung, nach der Fluggäste im Störungsfall bis zu fünf Stunden im Flugzeug auf dem Rollfeld bleiben sollten. Die vom Europäischen Parlament geforderte Absenkung auf zwei Stunden sei daher ausdrücklich zu begrüßen.

„Rat und Parlament sollten sich jetzt rasch auf die notwendigen Verbesserungen des Kommissionsvorschlags einigen und noch in diesem Jahr die neue Fluggastrechte-Verordnung beschließen“, so Huber.

Im Sinne der Verbraucher müsse allerdings ein anderer Vorschlag des Parlaments genauer geprüft werden: Das EU-Parlament hatte angeregt, die Rechte der Fluggäste dann einzuschränken, wenn ein Anschlussflug infolge eines verspäteten Zubringerflugs verpasst wurde.

StMUV, PM v. 07.02.2014