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StMIBV: Verfassungsgerichtshof – Abgeordneteninformation und Geheimhaltung

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Zwingend geheimhaltungsbedürftige nachrichtendienstliche Erkenntnisse sind auch weiterhin vor Offenlegung geschützt. Allerdings sind die Gründe für die Geheimhaltung dem Parlament plausibel und substantiiert darzulegen. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßte die heutige richtungsweisende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Reichweite des parlamentarischen Informationsrechts:

„Die Entscheidung führt zur Klärung bislang offener Fragen im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Parlament. Die Entscheidung werden wir nun sorgfältig analysieren und umsetzen. Die Rechte des Parlaments und der Abgeordneten werden wir selbstverständlich wahren. Gleichzeitig gilt es aber, dem im Einzelfall erforderlichen Geheimhaltungsbedürfnis oder dem schutzwürdigen Interesse anderer Personen auch weiterhin Rechnung zu tragen.“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte über Antworten der Staatsregierung auf sieben parlamentarische Anfragen zu befinden. Diese betrafen den Einsatz von V-Leuten in der rechtsextremen Szene, die Aktivitäten des Rechtsextremisten Karl-Heinz Hoffmann, die nachrichtendienstliche Beobachtung von Politikern, die Archivierung von Unterlagen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz sowie den Umgang mit Unterlagen zum Oktoberfestattentat.

Innenminister Herrmann ergänzte: „Völlig unberührt vom parlamentarischen Fragerecht einzelner Abgeordneter werden wir das Parlamentarische Kontrollgremium des Landtags, das für die Kontrolle des Verfassungsschutzes zuständig ist, weiterhin umfassend informieren. Die dortigen Auskünfte an die Abgeordneten sind aber eben vertraulich und nicht zur Veröffentlichung freigegeben.“

StMIBV, Pressemitteilung v. 20.03.2014