Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherung als Zielsetzung anerkennt, die dem Gemeinwohl, der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung schwerer Straftaten dient:
„Jetzt haben wir endlich auch auf europäischer Ebene Klarheit, unter welchen Voraussetzungen die so genannte Vorratsdatenspeicherung möglich ist. Die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag erfüllen voll die engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidend sind die drei Punkte Speicherfrist nur drei Monate, Verwendung nur gegen schwerste Straftaten und nur auf richterliche Anordnung.“
Herrmann widersprach Bundesjustizminister Heiko Maas, der keinen Grund sehe, schnell ein neues Gesetz vorzulegen und das Urteil erst einmal ergebnisoffen besprechen wolle:
„Ich fordere den Bundesjustizminister auf, jetzt rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen, der alle verfassungsrechtlichen Prämissen aufgreift und umsetzt. Wir können es uns nicht leisten, auf eine Neufassung der Richtlinie auf europäischer Ebene zu warten.“
Deutschland könnte hier sogar Vorbild für die europäische Rechtssetzung sein. Schon die bisherige Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht sei maßstabgebend, weil sie im Wesentlichen die Anforderungen an die Definition schwerer Straftaten und die Datensicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs vorweggenommen hat.
„Wir brauchen die Vorratsdatenspeicherung besonders zur Verfolgung schwerster Straftaten, zur Abwehr von Lebensgefahr und zum Schutz vor schweren gesundheitlichen Schäden“, ist Herrmann insbesondere aufgrund vieler Beispiele aus der Vergangenheit überzeugt.
So nannte Herrmann einen Fall, als unbekannte Täter eine minderjährige Frau als Prostituierte im Internet angeboten hatten. Um die Täter zu ermitteln, wäre deren Internetprotokoll-Adresse notwendig gewesen. Weil zwischen der letzten Einwahl und der Vorlage der Anzeige gegen die Täter 13 Tage vergangen waren, konnten keine Telekommunikationsverbindungsdaten mehr erlangt werden und die Ermittlungen blieben erfolglos.
Zahlreiche ungeklärte Mordfälle in ganz Deutschland hätten nach den Worten Herrmanns mit vorliegenden Telekommunikationsdaten aus der Vergangenheit ermittelt werden können. So etwa verschiedene Raubüberfälle und Morde, bei denen die Ermittlungen eingestellt werden mussten, weil eine nachträgliche Auswertung der Funkzellen oder Überprüfungen der Telefonverbindungsdaten nicht mehr möglich war.
Auch zur Verfolgung und Aufklärung von schweren Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität hält Herrmann die Mindestspeicherfristen für dringend notwendig: So ermittelte das Bayerische Landeskriminalamt in den Jahren 2011 und 2012 gegen eine Tätergruppe, die mit gefälschten Onlineshops ihre Opfer um mehrere Millionen Euro betrogen hatte. Die Täter wechselten in kurzen regelmäßigen Abständen ihre Internetkonten und Namen, sie kommunizierten verschlüsselt. Letztendlich konnten ihnen Straftaten wegen fehlender Verkehrsdaten nicht nachgewiesen werden.
Ganz im Gegensatz dazu gab es nach den Worten des Bayerischen Innenministers zahlreiche Ermittlungserfolge, als es in Deutschland noch Mindestspeicherfristen gab: So etwa im Jahr 2009, als einem Sexualstraftäter 25 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nachgewiesen werden konnte.
Herrmann: „Der hier angefragte Internet-Provider speichert heute keine Daten mehr. Die schrecklichen Taten hätten heute nicht mehr aufgeklärt werden können.“
Auch mehrere Mörder konnten mit der Nachverfolgung von Verbindungsdaten überführt werden.
Herrmanns Fazit: „Wir brauchen eine zeitlich begrenzte Speicherung von Telekommunikationsdaten, um schwerste Kriminalität bis hin zu Terroranschlägen zu bekämpfen oder verhindern zu können.“
StMIBV, Pressemitteilung v. 08.04.2014