Gesetzgebung

Staatskanzlei: Gesetzentwurf zur Änderung des Dienstrechts mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 – Übertragung von Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung

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Finanzminister Söder: „Alle Kinder sind dem Staat gleich viel wert – Mütterrente auch bei Beamtenversorgung“

Bayerns Finanzminister Dr. Markus Söder hat heute dem Kabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Dienstrechts mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 vorgelegt. Damit werden u.a. die Leistungsverbesserungen (sog. „Mütterrente“), die der Bundestag für die gesetzliche Rentenversicherung beschlossen hat, für Bayerische Beamtinnen und Beamte nachvollzogen.

„Bayern übernimmt damit eine Vorreiterrolle gegenüber dem Bund und den anderen Ländern. Eine Übertragung auf den Beamtenbereich ist gerecht und ein wichtiges familienpolitisches Signal. Alle Kinder sollten dem Staat gleich viel wert sein“, so Staatsminister Dr. Markus Söder.

Der Gesetzentwurf sieht mit der Anhebung des Bemessungszeitraums der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr bei Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit die wirkungsgleiche Übertragung der Besserstellung von Erwerbsminderungsrenten vor. Die bessere Berücksichtigung der Erziehungszeiten vor 1992 geborener Kinder (sog. „Mütterrente“) wird ebenfalls systemkonform übertragen. Das heißt, die Leistungen für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder werden grundsätzlich verdoppelt, sei es bei Erziehung vor oder innerhalb des Beamtenverhältnisses.

Nicht übertragen wird die Absenkung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte. Die bayerische Regelung mit der Antragsaltersgrenze 64 und 45 Jahren Dienstzeit ist schon ab Geburtsjahrgang 1959 günstiger, so Staatsminister Dr. Söder.

Weiter wird mit dem Gesetzentwurf u.a. eine neue Fürsorgeleistung für Beamtinnen und Beamte insbesondere aus dem Polizei- und Justizvollzugsdienst eingeführt: Beamte, die tätlich angegriffen wurden und daraus einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben, können einen Antrag auf Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn stellen, wenn der Anspruch gegen den Schädiger nicht beigetrieben werden kann und der Ausfall wegen der Höhe des Schmerzensgeldes zu einer unbilligen Härte führen würde.

Nach der Billigung durch das Kabinett wird der Gesetzentwurf nun den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 24.06.2014