Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) eingebracht

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Bundestag erlaubt Gentests an EmbryosDurch die Präimplantationsdiagnostik (PID) können Ärzte bei Embryonen, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind, vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch bedingte Erkrankungen erkennen. Mit dem durch das Präimplantationsdiagnostikgesetz des Bundes vom 21.11.2011 (BGBl I S. 2228) neu eingefügten § 3a ESchG wurde die PID grundsätzlich verboten und strafbewehrt.

Eine PID ist jedoch ausnahmsweise nicht rechtswidrig, wenn eine der in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Indikationen vorliegt und die Maßnahme nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen in einem zugelassenen Zentrum durch hierfür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vorgenommen wird. Zudem muss zuvor eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission eine zustimmende Bewertung abgegeben haben.

Aufgrund von § 3a Abs. 3 Satz 3 ESchG hat die Bundesregierung die Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl I S. 323) erlassen, in der das Nähere zur Zulassung der Zentren, in denen die PID durchgeführt wird, und zu den Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik geregelt werden soll.

Das Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV) enthält die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 und 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) geforderten landesrechtlichen Bestimmungen. Es wird die für die Zulassung der PID-Zentren zuständige Behörde festgelegt. Zudem werden Einrichtung, Zuständigkeit, Verfahren, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethikkommission geregelt.

Wesentliche Regelungen

1. Zulassung von PID-Zentren

Der Gesetzentwurf sieht hier die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vor. Das StMGP ist auch zuständig für die Verlängerung der Zulassung, den Widerruf oder die Rücknahme. Die Zulassung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 PIDV auf fünf Jahre zu befristen.

Im Kostenverzeichnis ist für die erstmalige Zulassung als PID-Zentrum ein Gebührenrahmen von 500 bis 15.000 Euro vorgesehen. Die Staatsregierung geht laut Gesetzentwurf derzeit von einem Gebührenmittelwert von etwa 5.000 Euro aus. Gleiches gilt im Hinblick auf die Kosten für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Zulassung als PID-Zentrum sowie über den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung.

2. Zentrale Ethikkommission für PID in Bayern

Im Unterschied zu anderen Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und das Saarland richten eine gemeinsame Ethikkommission für PID ein) sieht der Gesetzentwurf eine eigenständige bayerische Ethikkommission für PID vor.

Zudem wird eine eigene Ethikkommission für PID geschaffen. Die Zuweisung der Aufgaben der Ethikkommission an eine in Bayern bereits bestehende Ethikkommission (Art. 29a bis 29g des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes) oder an die Bioethik-Kommission der Bayerischen Staatsregierung stellt laut Gesetzentwurf keine geeignete Alternative dar, weil die PIDV bereits konkrete Vorgaben zur Besetzung der Ethikkommission für PID enthalte. Außerdem solle wegen der Gewichtigkeit der Entscheidung eine eigenständige Kommission mit dieser Aufgabe betraut werden.

Angesiedelt wird die Ethikkommission im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht bei der Landesärztekammer, sondern beim Gesundheitsministerium.

Es wird lediglich eine Ethikkommission für alle in Bayern angesiedelten PID-Zentren eingerichtet.

Die Ethikkommission besteht aus acht Mitgliedern, die vom StMGP für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, sowie stellvertretenden Mitgliedern mit entsprechender Qualifikation. Die Bayerische Ethikkommission soll sich zusammensetzen aus vier Fachärzten aus den Bereichen Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Humangenetik, Kinder- und Jugendmedizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Darüber hinaus sollen ihr jeweils ein Sachverständiger der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie je ein Vertreter für die Wahrnehmung der Interessen von Patienten sowie der Selbsthilfe behinderter Menschen angehören. Die Mitarbeit in der Ethikkommission erfolgt ehrenamtlich.

Ein in Bayern zugelassenes PID-Zentrum darf Maßnahmen der PID nur durchführen, wenn die Bayerische Ethikkommission für PID eine zustimmende Bewertung abgegeben hat. Die zustimmende Bewertung anderer Ethikkommissionen für PID wird nicht anerkannt.

Nach § 4 Abs. 3 PIDV erheben die Ethikkommissionen für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen. Diese sind nach Maßgabe des Kostengesetzes von den antragstellenden Frauen zu tragen. Im Kostenverzeichnis ist für die Bewertung der Ethikkommission ein Gebührenrahmen von 100 bis 5.000 Euro vorgesehen. Die Staatsregierung geht laut Gesetzentwurf derzeit von einem Gebührenmittelwert von höchstens 1.000 Euro pro Antrag aus.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung (BayAGPIDV), LT-Drs. 17/2382 v. 24.06.2014 (PDF, 374 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Schwarwel – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis

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Net-Dokument BayRVR2014062402