Gesetzgebung

AllMBl (08/2014): Zweite Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

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Widerspruch (Recht)Die Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 AGVwGO wird insbesondere im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung für die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form ergänzt und an anderen Stellen entsprechend angepasst. Es werden neue Muster für die Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen und bekanntgemacht. Die Änderungen treten am 30.07.2014 in Kraft.

So wird insbesondere eine neue Nr. 4.2 eingeführt (Änderungen in Bekanntmachungstext fett markiert):

4. Rechtsbehelfsbelehrung

4.1 Grundsätzlich keine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung

[…]

4.2 Widerspruchseinlegung in elektronischer Form

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25. Juli 2013 − E-Government-Gesetz − EGovG − (BGBl I S. 2749) verpflichtet die Behörden der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 1. Juli 2014 − wenn sie Bundesrecht ausführen − einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGovG). Wenn Behörden nur Landesrecht vollziehen, obliegt es der Entscheidung der jeweiligen Behörden, inwieweit sie einen solchen Zugang eröffnen.

Bereits mit Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches eröffnet eine Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, es sei denn, ein abweichender Wille wird ausdrücklich erklärt. In technischer Hinsicht können mit jedem E-Mail-Postfach elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, empfangen werden.

4.3 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen

[…]

AllMBl (08/2014) v. 30.07.2014, S. 359

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) fotodo – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014073001