Gesetzgebung

StMI: Sprachnachweis bei Ehegattennachzug nach Deutschland

©pixelkorn - stock.adobe.com

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Bundesinnenministerium und Auswärtiges Amt ziehen richtige Schlussfolgerungen aus EuGH-Urteil zum Sprachnachweis – Ehegattennachzug nach Deutschland grundsätzlich nur mit Deutschgrundkenntnissen

Nach Erlass der Umsetzungsrichtlinien im August 2014 durch das Bundesinnenministerium und das Auswärtige Amt gilt nach den Worten von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann genau das auch weiterhin, was er stets für notwendig erachtet hat: Ausländische Ehegatten, die zu in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, benötigen grundsätzlich schon vor Einreise einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Dies betreffe grundsätzlich weiterhin auch den Nachzug von Ehegatten aus der Türkei, ebenso wie den Ehegattennachzug aus anderen Nicht-EU-Mitgliedstaaten.

„Die Aneignung einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor Einreise ist auch weder unzumutbar noch unverhältnismäßig“, so der Innenminister.

Wer in den Sprachtests generell eine unzumutbare Hürde für die Einreise nach Deutschland vermute, habe entweder ideologische Scheuklappen aufgesetzt oder schlicht und einfach keine Ahnung von Integration. Denn nur wer gewillt sei, mindestens in einfacher Form Deutsch zu lernen, sei auch bereit sich in Deutschland dauerhaft zu integrieren.

Herrmann: „Die Erfahrung lehrt: Gerade nachziehende Frauen, die Deutsch sprechen, haben bei uns bessere Chancen, selbstbestimmt und selbständig zu leben. Das muss freilich manchmal auch gegen den Willen ihrer Väter, Brüder oder Männer durchgesetzt werden.“

Der Europäische Gerichtshof hatte am 10. Juli 2014 über das Erfordernis von Deutschkenntnissen beim Ehegattennachzug geurteilt. Dabei hatte der EuGH festgestellt, dass der Sprachnachweis ohne Ausnahme zwar den Verträgen zwischen der EU und der Türkei widerspreche, jedoch grundsätzlich für drittstaatsangehörige Ehegatten weiterhin mit dem Recht der EU vereinbar sei. Das Erfordernis des Sprachnachweises wird vom Bundesinnenministerium daher klar bekräftigt. Es gibt nun lediglich Ausnahmen für sog. Härtefälle, in denen der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse unzumutbar ist, zum Beispiel wegen Analphabetismus.

„Hier muss der Einzelfall genau angeschaut werden“, so Innenminister Herrmann.

Für alle sonstigen Fälle aus der Türkei wie erst recht der sonstigen Drittstaaten gelte auch künftig:

„Die Aneignung einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor Einreise ist weder unzumutbar noch unverhältnismäßig.“

StMI, Pressemitteilung v. 05.09.2014

Redaktionelle Hinweise

Zu den in der Pressemitteilung angesprochenen Umsetzungsrichtlinien vgl. die hib-Meldung des Deutschen Bundestages „Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug“ v. 27.08.2014 und in der dort verlinkten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug“ die Antwort auf Frage 7, S. 7.

Die mit einer Gerichtsentscheidung in Verbindung stehenden Meldungen sind durch einen Klick auf das Schlagwort (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) mit dem Aktenzeichen abrufbar.