Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) und des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) eingebracht

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blueprints, tablet, calculator and pen in a construction siteDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/6612 v. 19.05.2015). Dieser sieht für Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner und  Beratende Ingenieure die Möglichkeit vor, im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Des Weiteren ist für Stadtplaner die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer vorgesehen.

Wesentliche Änderungen

1. Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaft

Für Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner und Beratende Ingenieure soll es möglich werden, im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine vergleichbare Haftungsbeschränkung war bislang nur im Rahmen einer GmbH möglich; deren Gründung und Betrieb ist laut Gesetzentwurf jedoch aufwendiger als bei einer Partnerschaftsgesellschaft.

Der Gesetzentwurf reagiert damit auf ein sich änderndes arbeitsorganisatorisches Umfeld: Gerade bei Partnerschaftsgesellschaften einer gewissen Größenordnung, in denen komplexe  Aufträge nicht mehr von einem Partner, sondern von Teams bearbeitet würden, werde regelmäßig nicht der Partner, sondern die Partnerschaftsgesellschaft Vertragspartner; insofern  sei es angezeigt, eine Haftungsbeschränkung für die Partnerschaftsgesellschaft zu begründen.

Die Regelung orientiere sich an der bundesrechtlichen Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater und stelle sicher, dass die landesgesetzlicher Regelung unterliegenden Angehörigen freier Berufe (Architekten und Beratende Ingenieure) auch hinsichtlich der ihnen für die Berufsausübung zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen gleichgestellt würden, so der Gesetzentwurf.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung. Dabei sollen die bisher im BauKaG für (Kapital-)Gesellschaften vorgesehenen Mindestversicherungssummen (1.500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für sonstige Schäden pro Versicherungsfall) auf die für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorgesehenen Beträge (2.500.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für sonstige Schäden pro Versicherungsfall) angehoben werden.

2. Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer

Derzeit werden die Stadtplaner von der Architektenkammer in einer Liste (Stadtplanerliste) geführt, ohne dass diese zwingend Mitglieder der Kammer sein müssen. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Stadtplaner automatisch Mitglieder der Architektenkammer. Da der Beruf des Stadtplaners nicht nur von Architekten (auch von Ingenieuren und anderen Berufssparten mit entsprechender Zusatzausbildung) ausgeübt werden kann, soll die Stadtplanerliste beibehalten werden. Eine Integration der Stadtplaner in die Architektenliste erfolgt nicht.

Durch die Einführung der Pflichtmitgliedschaft werde nicht nur der Schutz der Berufsbezeichnung effizienter ausgestaltet, sondern auch eine in den meisten deutschen Bundesländern bereits geltende Rechtslage für Bayern eingeführt, so der Gesetzentwurf.

Zudem werden die Stadtplaner auf Grund der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer automatisch auch Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes und des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, LT-Drs. 17/6612 v. 19.05.2015 (Vorgangsmappe, PDF) 

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) Paulista – Fotolia.com

Redaktionelle Hinweise

Zum aktuellen Stand bzw. zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens vgl. hier (inklusive redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (inklusive Aussprachen im Plenum – Vorgangsmappe des Landtags, PDF)