Gesetzgebung

EU-Kommission: Barrierefreiheit soll für mehr soziale Teilhabe sorgen – gemeinsame europäische Regeln zur Barrierefreiheit

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Gemeinsame europäische Regeln zur Barrierefreiheit für wichtige Produkte und Dienstleistungen sollen zukünftig die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen erleichtern.

Zum Vorschlag der Kommission erklärte Sozialkommissarin Marianne Thyssen heute (Mittwoch):

Eine Behinderung darf kein Hindernis für die umfassende Teilhabe an der Gesellschaft sein. Genauso wenig darf das Fehlen gemeinsamer EU-Vorschriften ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen sein. Mit diesem Rechtsakt wollen wir den Wettbewerb im Binnenmarkt fördern und sein Potenzial für die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen nutzen. Im Grunde können wir alle von diesem Vorschlag profitieren.“

Die gemeinsamen europäische Barrierefreiheitsanforderungen sollen für eine Reihe wichtiger Produkte und Dienstleistungen gelten wie Computer, Fahrausweisautomaten, Smartphones, Fernsehgeräte, Bankdienstleistungen, E-Books und den elektronischen Handel. Dabei soll geregelt werden, welche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung barrierefrei gestaltet sein müssen. Der Vorschlag betrifft die Produkte und Dienstleistungen für die in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Rund 80 Millionen Menschen in der EU haben eine mehr oder minder schwere Behinderung. Aufgrund der Alterung der Bevölkerung wird diese Zahl bis 2020 auf voraussichtlich rund 120 Millionen Menschen ansteigen. Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für die gleichberechtigte und aktive Teilhabe der Betroffenen an der Gesellschaft.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde es den Unternehmen erleichtern, die gleichen barrierefreien Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten anzubieten. Menschen mit Behinderungen wird dadurch ein größeres Angebot barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu erschwinglicheren Preisen zur Verfügung stehen. Das verbesserte Angebot kann außerdem älteren Menschen mit vergleichbaren Barrierefreiheitsbedürfnissen oder anderen Personen zugute kommen, die aufgrund eines Unfalls oder einer vorübergehenden Erkrankung mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind.

Der Vorschlag beruht auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das im Jahr 2011 in der EU in Kraft trat. Die Mitgliedstaaten haben bereits mit der Umsetzung des Übereinkommens begonnen, allerdings auf ganz unterschiedliche Weise. So gilt ein Geldautomat mit einem Bedienfeld in 1,25 m Höhe in Frankreich, Irland und dem Vereinigten Königreich als barrierefrei, in den Niederlanden, Deutschland und Spanien dagegen nicht. Tut die EU nichts, wird jedes EU-Land weiter seine eigenen Gesetze zur Umsetzung seiner Verpflichtungen erlassen, so dass der EU-Markt immer stärker fragmentiert wird.

Weitere Informationen in einer ausführlichen Pressemitteilung, in einem Memo und auf den Webseiten der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 02.12.2015

Redaktioneller Hinweis: Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft auch kommunale Geschäftsbereiche, z.B. Geldautomaten und Bankdienstleistungen sowie die Personenbeförderung.