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VG Ansbach: Wahlvorschlag für die Personalratswahl am Uniklinikum Erlangen-Nürnberg als „simply the best“

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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Olgierd Adolph am 12. April 2016 ohne mündliche Verhandlung einen Eilantrag auf Aufhebung eines abgelehnten Wahlvorschlages zur Personalratswahl am Universitätsklinikum Erlangen-
Nürnberg abgelehnt (Az. AN 8 PE 16.00550).

Der Antragsteller bewarb sich im März 2016 mit dem Wahlvorschlag „simply the best“ zur Wahl des Personalrats am Universitätsklinikum Erlangen-Nürnberg. 66 Unterstützer unterzeichneten diesen Wahlvorschlag.

Der Wahlvorstand beim Universitätsklinikum betrachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig: Zum einen sei er in englischer Sprache formuliert, zum anderen impliziere er die Minderwertigkeit der anderen Wahlvorschläge.

Mit seinem Eilantrag beantragte der Antragsteller die Zurückweisung seines „besten“ Wahlvorschlags aufzuheben. Sein Kennwort „simply the best“ sei weder irreführend noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung. Bevor er die Wahl anfechten müsse und hierdurch möglicherweise Schaden entstehe, wähle er lieber den Weg über das Verwaltungsgericht.

Die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes beim Verwaltungsgerichts Ansbach sah dies anders. Die Frage, ob sein Wahlvorschlag als „simply the best“ zu Recht zurückgewiesen wurde, müsse in einem sog. Wahlanfechtungsverfahren nach Art. 25 BayPVG geklärt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen eines besonders groben Verstoßes gegen Wahlvorschriften, die der Vorsitzende Adolph hier nicht erkenne, sei eine Wahl nichtig.

Die Frist zur Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München ist noch nicht abgelaufen.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 22.04.2016 zum B. v. 12.04.2016, AN 8 PE 16.00550