Sachgebiet: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 30.09.2016 – 4 N 14.546 / Weitere Schlagworte: Änderung der Rechtsprechung; Satzungsermächtigung; pauschalierter Jahreskurbeitrag; nur Verpflichtung des Inhabers / Landesrechtliche Normen: KAG
Leitsatz:
Eine Kurbeitragssatzung kann nur den Inhaber einer Zweitwohnung selbst zur Zahlung eines pauschalierten Jahreskurbeitrags verpflichten. Die Einbeziehung seines Ehegatten oder seiner Kinder ist von der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht gedeckt (Änderung der Rechtsprechung).
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