Gesetzgebung

GVBl (15/2016): Verordnung zur Änderung der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV)

Die „Verordnung zur Änderung der Bayerischen Anerkennungsverordnung“ v. 08.09.2016 wurde am 30.09.2016 verkündet (GVBl. S. 287). Sie tritt am 01.10.2016 in Kraft. Hiernach können nunmehr auch Orte mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb als Kurort anerkannt werden. Diese können nach Art. 7 Abs. 1 KAG einen Kurbeitrag erheben. Die entsprechende Änderung von Art. 7 Abs. 1 KAG war durch das „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)“ v. 08.03.2016 erfolgt.

§ 1 BayAnerkV erhält hiernach folgende Fassung:

(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Folge werden auch die §§ 2 bis 9 neu gefasst.

Auch der Zweite Abschnitt der BayAnerkV (Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten) ist von Änderungen betroffen.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Eine hochaktuelle und fortlaufend aktualisierte Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.