Die „Verordnung zur Änderung der Bayerischen Anerkennungsverordnung“ v. 08.09.2016 wurde am 30.09.2016 verkündet (GVBl. S. 287). Sie tritt am 01.10.2016 in Kraft. Hiernach können nunmehr auch Orte mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb als Kurort anerkannt werden. Diese können nach Art. 7 Abs. 1 KAG einen Kurbeitrag erheben. Die entsprechende Änderung von Art. 7 Abs. 1 KAG war durch das „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)“ v. 08.03.2016 erfolgt.
§ 1 BayAnerkV erhält hiernach folgende Fassung:
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Folge werden auch die §§ 2 bis 9 neu gefasst.
Auch der Zweite Abschnitt der BayAnerkV (Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten) ist von Änderungen betroffen.
Ass. iur. Klaus Kohnen
Redaktioneller Hinweis: Eine hochaktuelle und fortlaufend aktualisierte Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.