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KWMBl. (2/2017): Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG

Die Bek. des StMBW „Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG“ v. 02.01.2017 (III.8-BH4700-4b.733) wurde am 14.02.2017 veröffentlicht (KWMBl. S. 17). Sie gilt für private Förderschulen und private Schulen für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen und die Teilnahme an der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG beantragen. Sie gilt nicht für den vorschulischen Bereich.

Eine Förderung im Rahmen der Härtefallregelung kommt in Betracht, soweit die Leistungen nach dem BaySchFG die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder i.S.d. § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken.

Ass. iur. Klaus Kohnen