Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/15679 v. 23.02.2017). Er hat Zustimmung empfohlen. Das Gesetz betrifft insbesondere die Höhe der Finanzzuweisungen zur Deckung der zensusbedingten kommunalen Mehrbelastungen.

Das Gesetz soll am 01.04.2017 in Kraft treten. Es sieht insbesondere die Erhöhung einzelner in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayStatG festgesetzter Finanzzuweisungen vor, die der Freistaat Bayern den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen zur Deckung ihrer zensusbedingten Mehrbelastungen gewährt. Diese beliefen sich bislang auf insgesamt rd. € 12,56 Mio. Im Nachgang zum Zensus 2011 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Zuweisungen in ihrer bisherigen Höhe nicht ausreichten, um den kreisfreien Städten und Landkreisen ihre zensusbedingten Mehrausgaben zu erstatten, so die Begründung zum Gesetzentwurf.

Im Zuge des Zensus 2011 wurden bayernweit 92 Erhebungsstellen eingerichtet, um das Landesamt für Statistik zu unterstützten. Diese Erhebungsstellen wurden in den kreisfreien Städten und Landkreisen angesiedelt.

Die Erhöhung der Finanzzuweisungen ist konnexitätsrechtlich geboten.

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Ass. iur. Klaus Kohnen