Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Urt. v. 24.02.2017 – 6 BV 15.1000 / Landesrechtliche Normen: KAG
Leitsatz:
Die erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltende Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Dass nach der technischen Fertigstellung wegen eines in die Straßentrasse hineinragenden Wohngebäudes eine Engstelle verbleibt (hier: Verringerung der Gehwegbreite von 1,50 m auf etwa 0,70 m auf einer Länge von ca. 10 m), steht dem Eintritt der Vorteilslage in der Regel nicht entgegen.
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