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EuG: Gericht bestätigt die Rechtsgültigkeit der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Solarpaneelen aus China

Am 02.12.2013 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Solarpaneelen und ihren Schlüsselkomponenten mit Ursprung in oder versandt aus China ein[1]. Eine von der Kommission in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführte Untersuchung hatte nämlich ergeben, dass chinesische Solarpaneele in Europa deutlich unter ihrem normalen Marktwert verkauft wurden. Die Zölle wurden zur Milderung des Schadens eingeführt, der dem europäischen Wirtschaftszweig durch diese unlautere Wettbewerbspraxis des Dumping entsteht.

Am selben Tag führte der Rat auf Einfuhren der gleichen Erzeugnisse auch endgültige Antisubventionszölle (auch Ausgleichszölle genannt) ein[2], da die Untersuchung der Kommission insoweit ergeben hatte, dass chinesische Unternehmen, die nach Europa exportierten, unzulässige Subventionen erhielten, was die Solarpaneelhersteller aus der Union ebenfalls empfindlich schädigte.

26 Unternehmen, die von diesen Zöllen (zum Satz von durchschnittlich 47,7%) betroffen sind, haben beim EuG auf Nichtigerklärung der betreffenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen geklagt.

Mit Urteilen von heute weist das Gericht alle Klagen ab und bestätigt sämtliche vom Rat festgesetzten endgültigen Zölle.

Zunächst sind nach den Ausführungen des Gerichts die Unionsorgane zu Recht davon ausgegangen, dass das „Ausfuhrland“ zur Ermittlung des dortigen Normalwerts des betroffenen Erzeugnisses (Solarpaneele) nicht zwangsläufig für das Erzeugnis insgesamt, gleich welchen Ursprungs, auf die gleiche Art und Weise bestimmt werden musste. Sie konnten somit zulässigerweise annehmen, dass für die Zellen und Module mit Ursprung in oder versandt aus China sowie für die aus dritten Ländern versandten Module mit Ursprung in China das Ausfuhrland dem Ursprungsland entspricht (China), während für die aus China versandten Module mit Ursprung in einem dritten Land das Ausfuhrland nicht dem Ursprungsland, sondern dem Zwischenland (wiederum China) entspricht. Diese Entscheidung der Organe kann mit deren Ziel gerechtfertigt werden, das Vorliegen etwaiger Dumpingpraktiken in China und nicht in einem anderen Land zu untersuchen, was von ihrem weiten Ermessensspielraum gedeckt ist.

Im Übrigen durften nach Ansicht des Gerichts die Unionsorgane die Zellen und die Fotovoltaikmodule als ein einziges Erzeugnis auffassen. Den Zellen und den Modulen ist nämlich die Besonderheit gemein, dass sie Sonnenenergie in Strom umwandeln können. Zudem sind beide für den Einbau in Fotovoltaiksysteme bestimmt.

Das Gericht weist auch das Vorbringen zurück, dass der Satz der vom Rat festgesetzten Zölle über das hinausschieße, was erforderlich gewesen wäre, um den Schaden wiedergutzumachen, der dem Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren entstanden sei. Sonstige mögliche Schadensursachen wie z.B. die Einfuhren aus Taiwan, die Kürzung der Beihilferegelungen in bestimmten Mitgliedstaaten, die Rohstoffpreise, die Einfuhren von Zellen und Modulen aus China durch Hersteller in der Union oder aber die Finanzkrise wurden nämlich nach den Feststellungen des Gerichts von den Unionsorganen eingehend und substantiiert bewertet. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden nach den Ausführungen des Gerichts von den schädigenden Wirkungen der gedumpten Einfuhren gebührend unterschieden und abgegrenzt, aber von keinem dieser Faktoren wurde angenommen, dass er den festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und dem empfindlichen Schaden für den Wirtschaftszweig der Union unterbrechen könne. Außerdem haben die Unternehmen, die sich gegen die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen wenden, vor dem Gericht weder Argumente noch Beweise präsentiert, die sich für den Nachweis eignen, dass sich die vorstehend genannten Faktoren in einem Maß ausgewirkt haben, dass ein Schaden für den Wirtschaftszweig der Union und der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den fraglichen Einfuhren nicht mehr glaubhaft waren. Diese Faktoren haben somit nicht zu irgendeiner spürbaren Schädigung geführt, die die Unionsorgane den untersuchten Einfuhren nicht hätten zurechnen dürfen.

EuG, Pressemitteilung v. 28.02.2017 zu den Urt. v. 28.02.2017 – Rs. T-157/14, JingAo Solar u.a. / Rat, in den verbundenen Rs. T-158/14, JingAo Solar u.a. / Rat, T-161/14, Yingli Energy (China) u.a./ Rat, und T-163/14, Canadian Solar Emea u.a. / Rat, in der Rs. T-160/14, Yingli Energy (China) u.a. / Rat, und in der Rs. T-162/14, Canadian Solar Emea u.a. / Rat


[1] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

[2] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).