Gesetzgebung

Rat der EU: Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung über neue EU-Abfallregeln

Der estnische Vorsitz hat in den frühen Morgenstunden des 18.12.2017 eine vorläufige Einigung mit Vertretern des Europäischen Parlaments über alle vier Gesetzgebungsvorschläge des Abfallpakets erzielt. Die EU-Botschafter werden zwar am 20.12.2017 über das Ergebnis informiert, aber die abschließende Bewertung und Billigung im Namen des Rates ist für das erste Vierteljahr des kommenden Jahres geplant.

Mit den nun vereinbarten Vorschlägen des Abfallpakets werden verbindliche Ziele für die Abfallverringerung und aktualisierte Regeln zur Minderung der Abfallerzeugung, eine bessere Kontrolle der Abfallbewirtschaftung, die Förderung der Wiederverwendung von Produkten und die Verbesserung des Recyclings in allen Ländern der EU festgelegt.

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Mit diesen neuen Zielen und Regeln wird eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft gefördert. Außerdem werden damit Wachstum und Arbeitsplätze gefördert, unsere Umwelt geschützt, Nachhaltigkeit begünstigt und die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen verbessert.

Diese vorläufige Einigung kommt nach langwierigen und harten Verhandlungen, die seit Mai 2017 mit dem Parlament geführt wurden. Damit werden die folgenden sechs Rechtsakte geändert:

  • die Abfallrahmenrichtlinie (die als Rahmenrechtsakt des Pakets gilt),
  • die Richtlinie über Verpackungsabfälle,
  • die Richtlinie über Abfalldeponien,
  • die Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, über Altfahrzeuge und über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.

Zu den wichtigsten Elementen des vereinbarten Textes gehört Folgendes:

  • klarere Definitionen zentraler Konzepte aus dem Abfallbereich;
  • neue verbindliche Ziele auf der Ebene der EU für die Abfallverringerung, die bis 2025, 2030 und 2035 zu erreichen sind. Diese Ziele betreffen den Recyclinganteil von Siedlungsabfällen und Verpackungsabfällen (mit spezifischen Zielen für einige Verpackungsmaterialien) und ein Ziel für in Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle bis 2035;
  • strengere Methoden und Regeln für die Berechnung der Fortschritte in Richtung auf die Ziele;
  • strengere Anforderungen für die getrennte Sammlung von Abfällen, eine gestärkte Umsetzung der Abfallhierarchie durch wirtschaftliche Instrumente und zusätzliche Maßnahmen, damit die Mitgliedstaaten der Erzeugung von Abfall vorbeugen;
  • Mindestanforderungen an die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind nach diesen Systemen dafür verantwortlich, dass gebrauchte Produkte gesammelt, sortiert und für das Recycling aufbereitet werden. Die Produkthersteller werden dafür einen Finanzbeitrag entrichten müssen, der auf der Grundlage der Aufbereitungskosten errechnet wird.

Bisherige und nächste Schritte

Die Europäische Kommission hat am 03.12.2015 ein überarbeitetes Paket zur Kreislaufwirtschaft vorgelegt. Es besteht aus vier Gesetzgebungsvorschlägen für den Abfallbereich (das Abfallpaket) und einem Aktionsplan in Form einer Mitteilung der Kommission.

Der Aktionsplan wurde vom Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ am 29.02.2016 und vom Rat „Umwelt“ am 04.03.2016 erörtert. Der Rat „Umwelt“ hat am 20.06.2016 vor dem Hintergrund der Beratungen über die Wirtschafts- und die Umweltaspekte Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan angenommen.

Am 19.05.2017 haben die EU-Botschafter nach intensiven Beratungen und der Arbeit von drei Ratsvorsitzen (des niederländischen, des slowakischen und des maltesischen Vorsitzes) ein Mandat zum Abfallpaket vereinbart, das den Weg für informelle Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament geebnet hat. Der Mitgesetzgeber hat seinen Standpunkt am 14.03.2017 März festgelegt.

Der erste Trilog wurde am 30.05.2017 geführt; danach haben fünf weitere Verhandlungsrunden stattgefunden.

Die EU-Botschafter werden am 20.12.2017 über das Ergebnis des letzten Trilogs informiert. Die abschließende Bewertung des Textes wird während des kommenden bulgarischen Vorsitzes stattfinden, damit die Einigung bestätigt werden kann.

Nach der förmlichen Billigung werden die neuen Rechtsvorschriften dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur endgültigen Annahme vorgelegt.

Pressemitteilung des Rats Nr. 816 v. 18.12.2017

Red. Hinweis: Vgl. auch die Mitteilung der EU-Kommission (Vertretung in Deutschland)