Gesetzgebung

BVerwG: Elbvertiefung – Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

Das BVerwG in Leipzig hat heute die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen.

Anzeige

Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zu Grunde liegen, haben die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruht auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgeht, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.

Damit sind beim BVerwG aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 89 v. 19.12.2017 zu den Urt. v. 19.12.2017 – BVerwG 7 A 6.17, BVerwG 7 A 7.17, BVerwG 7 A 9.17, BVerwG 7 A 10.17