Die o.g. Entscheidung des BayVerfGH wurde am 27.12.2017 bekanntgemacht (GVBl. S. 596). Der BayVerfGH hatte entschieden, dass Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG v. 05.08.2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verstößt und nichtig ist.
Leitsatz:
AnzeigeDie in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten überschreitet die durch das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung) vorgegebenen Grenzen. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau solcher Leistungen keine Mittel beigetragen, fehlt es an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung rechtfertigen würden.
(koh)