Rechtsprechung Bayern

Verträge über die Ablösung eines Straßenbaubeitrags können nicht wegen einer Gesetzesänderung gekündigt werden

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Art. 5, 19 KAG; Art. 60 BayVwVfG

(Straßenausbaubeitragsrecht; Ablösungsvertrag; Ablösungsvereinbarung; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigung; nachträgliche Änderung der Rechtslage; gesetzliches Verbot der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; Stichtagsprinzip)

Amtlicher Leitsatz:

Verträge über die Ablösung eines Straßenausbaubeitrags, die eine Gemeinde mit einem Anlieger bis zum 31. Dezember 2017 in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage geschlossen hat, bleiben auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 44) wirksam. Sie können von dem Anlieger nicht wegen der Gesetzesänderung gekündigt werden.

BayVGH, Urteil vom 22.04.2021, 6 BV 20.2301 (rechtskräftig)

  • 23 ApBetrO

(Wahrnehmung der Notdienstverpflichtung von Apotheken; Antrag auf Genehmigung der Übernahme von Notdiensten der Filialapotheken durch die Hauptapotheke)

Nichtamtlicher Leitsatz:

Der Verordnungsgeber wollte bei Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der  Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012 die Übertragung von Notdiensten innerhalb eines Filialverbunds gegenüber der bisher geltenden Rechtslage nicht erschweren, aber auch nicht erleichtern. Dies gilt auch für den Ermessensspielraum bei Entscheidungen nach § 23 Abs. 2 ApBetrO, wie er nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 – 3 C 21.10 und 3 C 22.10 – besteht.

BayVGH, Beschluss vom 17.07.2020, 22 ZB 20.1035

BayVBl 22/2021, S. 774