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Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Übt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zugleich das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters aus, fehlt ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Mit Bescheid der Regierung von U vom 19. Februar 2016 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. März 2016 für sieben Jahre zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks B bestellt. Bei den Kommunalwahlen in Bayern 2020 wurde der Antragsteller zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes B (Landkreis K) gewählt; seine Amtszeit begann am 1. Mai 2020.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Regierung von U die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 am 18. November 2020 Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem 27. Januar 2021 ordnete die Regierung von U die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 27. Oktober 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.  Am 18. Februar 2021 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Mit Beschluss vom 2. März 2021 – dem Antragsteller am 3. März 2021 zugestellt – lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg diesen Antrag ab. Mit am 17. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom4.März 2021 legte der Antragsteller Beschwerde ein.

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 971/21 u. a.

Entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter , Heft 4/2022, S. 119.