Rechtsprechung Bayern

Das Interesse, ein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können

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Nichtamtlicher Leitsatz:

Das Interesse, ein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 7 BauGB, weil ihm er städtebauliche Bezug fehlt; das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral.

BayVGH, Beschluss vom 19.05.2021, 9 N 17.2284

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 25. November 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „S“ der Antragsgegnerin. Der angegriffene Bebauungsplan setzt in dessen Geltungsbereich nördlich des Kernortes E, nördlich der Autobahn A und westlich der Bundesstraße B auf dem circa 3 ha großen Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung E, auf dem ehemals ein Holz verarbeitender Betrieb tätig war, als Art der baulichen Nutzung ein „Sonstiges Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel“ mit der Konkretisierung fest, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Lebensmittelsortiment mit einer Verkaufsfläche von maximal 1500 m2 und ein nahversorgungsrelevanter Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1000 m2 zulässig sein sollen. Die Antragstellerin ist Mieterin der Immobilie B-Straße 1 am Versorgungsstandort „A“ in der der Antragsgegnerin nördlich benachbarten Gemeinde E. Die R-oHG betreibt dort einen Supermarkt (Vollsortimenter) mit Getränkemarkt.

Lesen Sie den gesamten Beitrag im VBlBY 4/2022, S.131.