Dem unten vermerkten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 1 9.7. 2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung u.a. gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der Ruhestandsversetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig.
Es habe sich auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt vom 23.11.2016 gestützt. Dass dort ärztliche Befundberichte nicht namentlich genannt worden seien, habe es für unschädlich gehalten. Wenn es davon ausgehe, dass die Klägerin die Atteste vom 14. (Nervenärztin O.) und 15.11.2016 (Orthopäde Z.) dem Amtsarzt selbst vorgelegt und gekannt habe, sodass sie in der Lage gewesen sei, diese substantiiert anzugreifen, treffe es keine Feststellungen, sondern Unterstellungen im Hinblick auf die medizinischen Prüfungsfähigkeiten der Klägerin.
Der VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Seiner Entscheidung ist auszugsweise zu entnehmen: „Damit kann die Klägerin nicht durchdringen, denn jeder medizinische Laie ist zumindest dazu in der Lage, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob die in Attesten gezogene Schlussfolgerung auf die eigene Dienst(un)fähigkeit für zutreffend erachtet wird oder nicht. Wenn weiter eingewandt wird, die Atteste verhielten sich nicht zur Möglichkeit, Dienstaufgaben abzuändern, zu entziehen, neu zuzuweisen oder/und Dienstzeitvolumen zu verändern, ,was dann allesamt eine Dienstfähigkeit wieder annehmen‘ lasse, zeigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf, dass eine entsprechende Frage im Untersuchungsauftrag von der Rechtsprechung gefordert war.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass Art. 67 Abs. 1 BayBG einschränkende Vorgaben bezüglich der Übermittlung von Untersuchungsbefunden enthält. Da aber der Amtsarzt nach der genannten Vorschrift auf Anforderung der Behörde u.a. die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuteilen hat, ergibt sich ein Untersuchungsauftrag in die von der Klägerin gewünschte Richtung schon aus dem Gesetz. Weder die amtsärztliche Stellungnahme noch die damals vorliegenden privatärztlichen Atteste ergeben einen Anhaltspunkt für ein von der Klägerin nun behauptetes Restleistungsvermögen. Es trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Untersuchungsauftrag ,nach vorstehenden Kriterien‘ überprüfen und beanstanden hätte müssen.
Der weitere Einwand der Klägerin, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung auf die Atteste des Dr. O. vom 14.11.2016 und des Dr. Z. vom 15.11.2016 stütze, mangele es an einer gerichtlichen Feststellung in Richtung auf die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, verkennt, dass bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass bei der Frage der zwangsweisen Pensionierung kein Ermessen besteht.“
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 19.7.2021 – 3 ZB 19.755
Der Beitrag stammt aus der Fundstelle Bayern 15/2022, Rn 182.