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Kostenregelung bei Maßnahmen an Bahnübergängen

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Das bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) hat mit unten vermerktem Schreiben vom 4.5.2022 an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und die kommunalen Spitzenverbände Folgendes ausgeführt:

Änderung weiterer Vorschriften vom 31.5.2021 (BGBl I, S. 1221) hat der Bundesgesetzgeber die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) ein weiteres Mal geändert und ergänzt. In § 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG ist nunmehr festgelegt, dass bei Maßnahmen gem. § 3 EKrG an Bahnübergängen im Fall einer Kreuzung von Schienenwegen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten trägt.

Damit liegt auch für diese Konstellation nunmehr eine gegenüber § 13 Abs. 1 EKrG vorrangige und die Kommunen entlastende Regelung vor. Laut § 20 EKrG kommt die Regelung nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Abs. 6 EKrG vor dem 1.1.2022 eine Vereinbarung geschlossen haben. Zum Vollzug teilen wir hierzu Folgendes mit: … Genehmigungsverfahren Kreuzungsvereinbarungen bedürfen für Fälle von Straßen in kommunaler Baulast insoweit der Genehmigung, als die Beteiligten darin vorsehen, dass der Bund oder das Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 EKrG zu den Kosten beiträgt (vgl. § 5 Abs. 1 EKrG).

Für den Bund ist in Nr. 2.2 Abs. 2 der EKrG-Richtlinien geregelt, dass es einer Genehmigung ausnahmsweise nicht bedarf, soweit die Kostenmasse 3 Mio. € nicht übersteigt. Für den Kostenanteil des Landes besteht keine entsprechende Ausnahme. Die Genehmigung ist grundsätzlich einzuholen, bevor mit der Ausführung der Kreuzungsmaßnahmen begonnen wird. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung über den Kostenanteil des Landes sind die Regierungen gem. § 12 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV).

Den Kommunen wird empfohlen, rechtzeitig vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen den fachkundigen Rat der Regierung einzuholen und sich mit dieser abzustimmen. Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3.7.1972 (MABI 1972, S. 656) wird hingewiesen. § 13 Abs. 2 EKrG bezieht sich nur auf kreuzungsbedingt notwendige Kosten. Darüber hinausgehende Kosten sind von den Beteiligten selbst zu tragen. Der Umfang der Antragsunterlagen orientiert sich auch im Fall von Kreuzungen mit nichtbundeseigenen Bahnen an den Vorgaben der EKrG-Richtlinie. Die Unterlagen FTS Straße bzw. FTS Schiene entfallen dabei.

Die Regierungen prüfen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung eisenbahnkreuzungsrechtlicher Vorschriften und führen eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung durch. Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen beteiligen sie die Regierung von Oberbayern bzw. Mittelfranken als zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde für die kreuzende nichtbundeseigene Eisenbahn. Von der Beteiligung soll abgesehen werden, soweit die genehmigende Regierung die Planung der Bahn für schlüssig hält. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Nachtragsvereinbarung sind Nr. 2.3, 2.4 und 2.6 der EKrG-Richtlinie (entsprechend) zu beachten …“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 4.5.2022 – 22-4304.4-1-2

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 16/2022, Rn. 196.