Rechtsprechung Bayern

Rechtsschutzbedürfnis nach einseitiger Erledigungserklärung

© Fabian - stock.adobe.com

§ 146 VwGO (Beschwerde; Feststellung der Erledigung; Rechtsschutzbedürfnis nach einseitiger Erledigungserklärung [hier nicht einschlägig]; Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung zwischen den Instanzen [verneint])

Nichtamtlicher Leitsatz:

Erklären die Beteiligten die Hauptsache nach einem erstinstanzlichen Beschluss, aber vor dessen prozessualer Unanfechtbarkeit übereinstimmend für erledigt und wird danach oder gleichzeitig Beschwerde eingelegt (sog. Erledigung zwischen den Instanzen), fehlt es der Beschwerde regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis.

BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022, 10 CS 22.802

Zum Sachverhalt:

Mit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller die Feststellung, dass hinsichtlich ihres Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO Erledigung eingetreten ist, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag nach der Ankündigung der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids (ausländerrechtliche Passverfügung) durch den Antragsgegner als unstatthaft abgelehnt und der Antragsgegner den Bescheid in der Folge zurückgenommen hatte.

Die Antragsteller haben am 30. Dezember 2021 beantragt, hinsichtlich des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Dezember 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Auf einen richterlichen Hinweis vom 27. Januar 2022 hin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2022 (bei Gericht eingegangen am 28.01.2022) an das Verwaltungsgericht mit, dass der streitgegenständliche Bescheid zurückgenommen werde („wird der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 23.12.2021 zurückgenommen“).

Aufgrund einer unterbesetzten Geschäftsstelle und eines gegen die Kammer gestellten Befangenheitsantrags unterblieb die Zuleitung dieses Schreibens an die Antragsteller zunächst. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022, der Bevollmächtigten der Antragsteller am 8. Februar 2022 per beA zugeleitet, erhielten die Antragsteller das Schreiben mit einem Hinweis auf „die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids“ zur Stellungnahme.

In der Folge verlangten die Antragsteller eine baldige Entscheidung über ihre Prozesskostenhilfeanträge im Hauptsache- und Eilverfahren und beantragten im Klageverfahren die Durchführung einer Videoverhandlung, äußerten sich aber nicht zum Hinweis des Gerichts oder zur Ankündigung des Antragsgegners, den angegriffenen Bescheid zurückzunehmen.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 gab das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeanträgen teilweise statt, lehnte den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Hinweis auf das Schreiben des Antragsgegners vom „27. Januar 2021“ (gemeint offensichtlich „2022“) als unstatthaft ab.

Mit Bescheid vom 22. März 2022 nahm der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Dezember 2021 zurück. Am 24. März 2022 erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen Beschluss vom 15. März 2022 mit dem wörtlichen Antrag, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15.03.2022, Az. Au 6 S 21.2604, festzustellen, dass Erledigung des Verfahrens eingetreten ist.

 

Entnommen aus den BayVBl, Heft 17/2022, S. 608.