Rechtsprechung Bayern

Die Entwicklung des bayerischen Straßen- und Wegerechts in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

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Von Dr. Erwin Allesch, Vizepräsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs a.D., München

Der Bericht schließt an an die Rechtsprechungsübersicht des ehemaligen Senatsvorsitzenden aus dem Jahr 20161. Er umfasst sowohl das allgemeine sowie das Straßenplanungsrecht. Die Reihenfolge der Besprechung orientiert sich vornehmlich an der Systematik des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, kombiniert mit der zeitlichen Abfolge der Entscheidungen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht naturgemäß nicht.

I. Öffentlichkeit von Straßen

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz regelt nur die Rechtsverhältnisse von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (Art. 1, 6 BayStrWG). Das bedeutet, dass nicht gewidmete Straßen und Wege, die als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen bezeichnet werden, nicht den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen; lediglich das Straßenverkehrsrecht ist mitunter anwendbar2. Diskutiert werden solche Fragen meist mit der Errichtung von Sperren durch private Eigentümer der faktischen Verkehrsfläche. Letzteres darf nicht eigenmächtig erfolgen, sondern erfordert eine gerichtliche oder behördliche Zulassung für ein solches Vorgehen, in der vorher die tatsächlichen Rechtsverhältnisse geprüft werden3.

II. Klassifizierung

Nach Art. 3 BayStrWG werden Straßen nach ihrer Klassifizierung in Klassen eingeteilt und in Verzeichnissen geführt. Daraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres etwas für die Frage herleiten, ob bestimmte Grundstücke oder Flurnummern (auf denen sich z. B. eine Stützmauer befindet) von einer straßenrechtlichen Widmung (Art. 6 BayStrWG) erfasst und Straßenbestandteil (Art. 2 BayStrWG) geworden sind. Auch der Grundsatz der „Elastizität der Widmung“ (Art. 6 Abs. 8 BayStrWG) hilft hier im Regelfall nicht weiter4.

Auch eine Schnellstraße im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (hier: „Frankenschnellweg“; Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL Anhang I Ziff. 7) kann gleichzeitig als Kreisstraße gemäß Art. 3 Abs. 1Nr. 2 BayStrWG klassifiziert sein. Die dafür maßgebliche Verkehrsbedeutung in qualitativer und quantitativer Hinsicht kann auch eine Kreisstraße aufweisen5.

III. Ortsdurchfahrten

Der Begriff der „geschlossenen Ortslage“ in Art. 4 Abs. 1 BayStrWG ist ein eigenständiger Rechtsbegriff; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen. Die beispielsweise daran anknüpfende Reinigungspflicht des Anliegers nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG setzt voraus, dass sich die streitbefangene Straße beziehungsweise das Straßenteilstück auch selbst innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht bloß an ihr vorbeiführt6.

IV. Widmung einschließlich Umstufung und Einziehung sowie Eintragungen im Rahmen der Rechtsbereinigung

  1. Widmung

Die Widmung (Art. 6 BayStrWG) ist die grundlegende Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG), durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (oder eines öffentlichen Wegs) erhält. Sie hat auch Bestand, wenn sich eine Straße oder ein Weg über einen längeren Zeitraum schleichend in ein (privates) Nachbargrundstück hinein verlagert. Im Wege der Folgenbeseitigung kann ihre Rückverlegung in den gewidmeten Bereich verlangt werden (wobei ggf. FFH-Recht zu bewerten ist)7.

Der Straßenanlieger hat gegenüber der Widmung durch die Straßenbaubehörde kein allgemeines Anfechtungsrecht. Die dafür erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist vielmehr nur gegeben, wenn der Anlieger eine spezifische Verletzung ihn schützender Rechtspositionen substanziiert behaupten kann8.

Soweit eine Widmung im Zusammenhang mit dem Erlass eines Bebauungsplans erfolgt, stellt sie keinen Bestandteil (Festsetzung) desselben dar; dafür bietet Art. 6 Abs. 7 BayStrWG keine Grundlage. Vielmehr ist es so, dass die Widmung im Rahmen einer Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration, die aufgrund des Bebauungsplanverfahrens eintritt, als eigenständige Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) ergeht9.

  1. Einziehung, Umstufung

Eine straßenrechtliche Einziehung oder Umstufung (Art. 7, 8 BayStrWG), die aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls ergeht, kann von Anliegern nicht ohne Weiteres mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden. Ausnahmsweise besteht ein solches Recht dann, wenn eine schwerwiegende Betroffenheit vorliegt, namentlich in Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, § 242 BGB analog)10. Im entschiedenen Fall wollte eine Gemeinde treuewidrig einer bestandskräftig zugelassenen Deponie die Zufahrt entziehen, um sie auf diese Weise zu bekämpfen.

Auch ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einziehung besteht grundsätzlich nicht, weil hier ebenfalls in der Regel nur öffentliche Interessen im Raum stehen (vgl. Art. 8 BayStrWG, § 42 Abs. 2 VwGO)11.

  1. Rechtsbereinigung durch Eintragung nach Art. 67 BayStrWG

Zu diesem Streitthema erreichen den Senat auch nach weit mehr als 50 Jahren nach der Rechtsbereinigung vom 1. September 1958 (Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nach dessen Art. 72) immer noch Rechtsmittel, obwohl alle diesbezüglichen Fristen längst abgelaufen sind. Die Rechtsmittel werden durchwegs auf einen Nichtigkeitsvorwurf (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) gestützt, der aber in aller Regel alles andere als überzeugend begründet wird und meist querulatorischer Natur ist. Besonders werden dabei verfahrensrechtliche Versäumnisse der Gemeinden aus der Zeit der Anlegung der Bestandsverzeichnisse gerügt. In diesem Zusammenhang ist es zweifellos richtig, dass die Gemeinden damals mit den Aufgaben der Rechtsbereinigung in vielen Fällen überfordert waren und der Gesetzgeber besser beraten gewesen wäre, andere Lösungen (auch im Zuständigkeitsbereich) zu suchen. Dafür ist es aber heute zu spät. Nach weit mehr als 50 Jahren können schon mangels Sicherheit über die Vollständigkeit der gemeindlichen Unterlagen keine verbindlichen Erkenntnisse zum Vorliegen besonders schwerwiegender Rechtsverstöße und ihrer Evidenz gefunden werden. Da hilft es auch nicht weiter, dass sich die Eintragung und das dabei durchzuführende Verfahren im Herrschafts- und Risikobereich der Gemeinde vollzogen hat12. Wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. Februar 2012 ausgeführt hat13, verfallen viele Beteiligte (und selbst bisweilen erstinstanzliche Gerichte) in den Fehler, zu früherer Anfechtung berechtigende Mängel (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) mit Mängeln, die einen Nichtigkeitsvorwurf tragen könnten (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG), zu verwechseln14. Es kann nur geraten werden, solche Rechtsbehelfe zu unterlassen, will man sich nicht dem Vorwurf unsachlichen, querulatorischen Handelns aussetzen.

Entnommen aus BayVBl., 20/2022, S. 693.