Rechtsprechung Bayern

Elternbeiträge für gemeindliche Kindertageseinrichtung

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Amtliche Leitsätze:

  1. Legt ein Normgeber für zwei inhaltlich konkurrierende Regelungen denselben Geltungsbeginn fest, so lässt sich der Normenkonflikt nur auflösen, wenn in Anwendung der Lex-posterior- Regel auf den Zeitpunkt des jeweiligen Normbeschlusses abgestellt wird.
  2. Bei Elternbeiträgen einer kommunalen Kindertageseinrichtung muss nicht danach differenziert werden, ob die in der Einrichtung betreuten Kinder das dort angebotene Mittagessen tatsächlich in Anspruch nehmen.

BayVGH, Urteil vom 03.02.2023, 4 N 22.303 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller, deren zwei Kinder in einer als öffentliche Einrichtung betriebenen Kindertagesstätte der Antragsgegnerin betreut werden, wenden sich gegen dafür erlassene Abgabensatzungen. Die Antragsgegnerin schließt mit den Eltern der zu betreuenden Kinder so genannte Bildungs- und Betreuungsverträge, als deren Bestandteile gemäß § 3 Abs. 1 auch die jeweilige Hausordnung und die Einrichtungskonzeption gelten. Die Verträge umfassen als Anlage 1 eine Buchungsvereinbarung mit der individuell vereinbarten Buchungszeit und als Anlage 2 eine „Elternbeitragsverpflichtung“. Nach § 15 der für die Einrichtung geltenden Kindertagesstätten-Satzung (KITA-Satzung) werden die Personensorgeberechtigten an den Betriebskosten durch monatliche Gebühren beteiligt; Näheres regle die Gebührensatzung. In § 10 KITA-Satzung war früher vorgesehen, dass die Kinder in der Kindertagesstätte ein Mittagessen einnehmen können; in der seit dem 1. November 2021 geltenden Neufassung heißt es, die Verpflegung werde im Rahmen der Leistungen der Kindertagesstätte erbracht.

Ebenfalls mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft gesetzt wurden eine am 12. Juli 2021 beschlossene neue Gebührensatzung (KITA-Gebührensatzung) der Antragsgegnerin sowie eine „für die Benutzung ihrer Kindertagesstätte“ geltende Beitragssatzung (KITA-Beitragssatzung) vom 13. September 2021. Beide Satzungen, die jeweils auf Art. 2 und Art. 8 KAG gestützt sind, sehen „Elternbeiträge“ entsprechend den vereinbarten Buchungszeiten (Minimum 2-3 Stunden, Maximum 9-10 Stunden) vor. Die Satzungen enthalten jeweils eine Schlussbestimmung (§ 7 Abs. 2), wonach mit ihrem Inkrafttreten „alle vorherigen Satzungen“ außer Kraft treten.

Entnommen aus den BayVBl. Heft 10/2023 S. 334.