Rechtsprechung Bayern

Versammlungsverbot für Demonstration auf der BAB voraussichtlich rechtswidrig

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Die Versammlung sollte am 26.03.2023 gegen 12:00 Uhr auf einer über die A9 führenden Fußgängerbrücke unmittelbar bei der Anschlussstelle München/Schwabing (Mittlerer Ring) stattfinden und 90 Minuten anhalten. Hierfür musste die A9 voraussichtlich stadteinwärts zwischen dem Autobahnkreuz München-Nord und der Anschlussstelle München/Schwabing und stadtauswärts zwischen den Anschlussstellen München/Schwabing und Frankfurter Ring gesperrt werden.

Mit der Versammlung sollte unter anderem gegen die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen demonstrieren werden, die sich bei der 2021 in München veranstalteten Internationalen Automobil-Ausstellung (IAA) von einer Autobahnbrücke über die A9 bei Freising abgeseilt hatten.

Gegen das von der Landeshauptstadt München ausgesprochene Versammlungsverbot hatte der Antragsteller beim VGMünchen Klage und Eilantrag eingereicht. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.03.2023 abgelehnt. Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit ist für die freiheitlich- demokratische Grundordnung von überragender Bedeutung und darf nur bei einer nicht anders abwehrbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden.

Die Gefahrenprognose der Landeshauptstadt München rechtfertigte im vorliegenden Fall nicht das ausgesprochene Versammlungsverbot. Es war nicht ausreichend dargelegt worden, dass die erforderliche Sperrung der Autobahn zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig zu einer konkreten Gefahr führen werde. Gleiches galt für die angeführten Bedenken hinsichtlich der geplanten Abseilaktion von der Fußgängerbrücke.

Der Beschluss erging unter der Maßgabe, dass die Demonstration von 90 Minuten auf 45 Minuten verkürzt wird.

Beschl.v. 24.03.2023, 10 CS 23.575, PM v. 25.03.2023.

 

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern, S. III (Notizen)