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VG Bayreuth: Klage gegen Kreisumlage des Landkreises Bayreuth abgewiesen

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Der Landkreis Bayreuth hatte für das Haushaltsjahr 2018 die von der Stadt Pottenstein zu entrichtende Kreisumlage auf 1.848.363,95 € festgesetzt. Die Stadt erhob hiergegen Klage und machte insbesondere geltend, dass die vom Landkreis für den Kreishaushalt angewandte doppelte kommunale Buchführung zu einer überhöhten Kreisumlage führe. Dies greife in unzulässiger Weise in die Finanzhoheit der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Bayreuth ein, die ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Kameralistik aufstellten.

Die zulasten der Gemeinden gehenden Auswirkungen der Anwendung unterschiedlicher Haushaltssysteme müssten nach Auffassung der Klägerin bei der Höhe der Kreisumlage berücksichtigt werden. Andernfalls sei die verfassungsrechtlich gewährleistete finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden gefährdet. Zudem gebe der Landkreis Bayreuth in erheblichem Umfang Geld für freiwillige Leistungen aus, die keine Landkreisaufgaben darstellten.

Auch dies belaste die Kreisumlagezahler in rechtswidriger Weise. Das VG Bayreuth folgte dieser Auffassung nicht. Die Anwendung unterschiedlicher Haushaltssysteme bei Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden führt nicht einseitig zu Belastungen für die Umlagezahler, sondern wirkt sich an anderer Stelle auch zu deren Gunsten aus. Auch wenn im Einzelfall negative Auswirkungen der doppischen Haushaltsführung des Landkreises möglich sind, handelt es sich dabei im Wesentlichen nur um eine Übergangsphase bzw. lediglich um eine andere Verteilung des beim Landkreis jedenfalls bestehenden Finanzbedarfs auf die Haushaltsjahre. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Verwendung der doppelten kommunalen Buchführung eröffnet hat, ohne entsprechende Sonder- oder Übergangsregelungen vorzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die von der Stadt Pottenstein kritisierten freiwilligen Ausgaben des Landkreises lassen sich nach der Entscheidung der Kammer, soweit sie sich spürbar auf die Höhe der Kreisumlage auswirken, auf Aufgaben des Landkreises zurückführen. Sie konnten damit zu Recht für die Bemessung der Kreisumlage zugrunde gelegt werden.

U.v. 19.01.2023, B 9 K 19.271, PM v. 27.03.2023.

Entnommen aus den BayVBl 10/23, S. 371.