Rechtsprechung Bayern

Zur Zurechnung von Fahrzeug- und Verladegeräuschen auf öffentlichen Verkehrswegen zu einer Anlage

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur-Nr. 6 der Gemarkung B (R-Gasse). Sie wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und teilweise Nutzungsänderung seines Zimmereibetriebs auf dem nördlich gelegenen, durch einen in West-Ost-Richtung verlaufenden öffentlichen Feld- und Waldweg (Flur-Nr. 5) getrennten Vorhabengrundstück (Flur- Nr. 4).

Südlich des Anwesens der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück Flur-Nr. 7 eine unbebaute Fläche, die unter anderem als Reitplatz genutzt wird, sowie in etwa 90 m Entfernung ein Hofgebäude (Reiterhof R, R-Gasse), an das sich weitere Gebäude anschließen. Westlich des Vorhabengrundstücks, durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende R-Gasse getrennt, liegt der Erlebnisbauernhof „F-Hof “ (Flur-Nr. 4, R-Gasse). Von der R-Gasse zweigt etwa auf Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ein Wegegrundstück (Flur-Nr. 1/10) nach Westen ab und weiter südlich, parallel zu diesem die MH- Straße, die auf beiden Seiten mit Wohnhäusern bebaut ist. Im Norden und Osten des Baugrundstücks beziehungsweise des Grundstücks der Antragstellerin schließen sich unbebaute Flächen an.

Das Landratsamt erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Juli 2021 die beantragte Genehmigung. Sie enthält zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflagen, darunter die Vorgabe, dass die Beurteilungspegel aus dem Betrieb des Vorhabens am Wohnhaus der Antragstellerin (Immissionsort IO 2) sowie am Wohnhaus R-Gasse (Erlebnisbauernhof „F-Jof “, Immissionsort IO 1) die Immissionsrichtwerte von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Zudem werden lärmintensive Tätigkeiten im Freien auf bestimmte Zeit räume und Bereiche beschränkt. Bestandteile der Genehmigung sind neben den geprüften Bauvorlagen unter anderem die schalltechnische Untersuchung vom 17. April 2019, die Betriebsbeschreibung vom 14. Oktober 2019 sowie der Maschinenaufstellungsplan mit Angaben zum Fahrverkehr vom 11. Oktober 2019. Aus diesem ergibt sich, dass die betrieblichen „Fahrwege für Lkw/Pkw/Stapler“ nicht nur auf dem Betriebsgrundstück selbst, sondern auch auf dem geschotterten Feld- und Waldweg südlich des Betriebsgrundstücks (Flur-Nr. 5) verlaufen. In der schalltechnischen Untersuchung wird dazu ausgeführt, dass dieser Weg nicht dem Betriebsgrundstück zugerechnet worden sei. Dem entsprechend wurden die dort vom Betrieb verursachten Geräusche im Gutachten nur bei der Beurteilung anlagenbezogener Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen berücksichtigt, allerdings ohne Einbeziehung des Staplerbetriebs. Laut schalltechnischer Untersuchung werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tags 64 dB(A), nachts 54 dB(A)) sowohl am IO 1 (tags 52 dB(A), nachts 37 dB(A)) als auch am IO 2 (tags 55 dB(A), nachts 46 dB(A)) um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die berechneten Beurteilungspegel die in der Auflage enthaltenen Immissionsrichtwerte zur Tages- und zur Nachtzeit (von tags 57 dB(A), nachts 42 dB(A)) einhalten beziehungsweise unterschreiten (IO 1 tags 55 dB(A), nachts 42 dB(A); IO 2 tags 54 dB(A), nachts 35 dB(A)). Als maßgebliche Schallquellen wurden zur Tageszeit die Kettensäge im Freibereich sowie der Rückfahrwarner eines Dieselstaplers und in der Nacht die Fahrgeräusche (v.a. am IO 1) identifiziert.

Am 11. August 2021 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juli 2021 aufzuheben. Ihren am 17. August 2021 gestellten Eilantrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Entnommen aus BayVBl 11/2023, S. 371.