Für die Verbrennung von abgeholztem Borkenkäferholz nahe einer Autobahn wurden einem Forstwirt die Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt. Gegen die Übernahme der Kosten, die auf den Einsatz von vier Fahrzeugen und 21 Feuerwehrkräften mit einer Verwendung von 8000 l Löschwasser zurückgehen, wendet sich der Beklagte.
Amtliche Leitsätze
1. Die Regelungen zur überörtlichen Hilfeleistung der Feuerwehr (Art. 17 BayFwG) gelten entsprechend, wenn der Bedarf für ein sofortiges Eingreifen in der konkreten Situation nur von der irrtümlich alarmierten Feuerwehr einer anderen Gemeinde erfüllt werden kann.
2. Eine im Wege der überörtlichen Hilfe tätig gewordene Feuerwehr kann in gleicher Weise wie bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG verlangen.
3. Ein Feuerwehreinsatz ist bei einem bereits niedergebrannten Feuer, mit dem Forstabfälle beseitigt wurden, nur notwendig, wenn anzunehmen ist, dass die verbliebenen Glutnester ungelöscht und unbeaufsichtigt bleiben werden.
BayVGH, Urteil vom 14.09.2022, 4 B 22.898 (rechtskräftig)
Zum Sachverhalt
Der Klägerwendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr auferlegt wurden. Am 16. Mai 2020 verbrannte der Kläger, ein Nebenerwerbsforstwirt, auf einer in S gelegenen Freifläche nahe einem Waldstück südlich der Bundesautobahn A 3 abgeholztes Borkenkäferholz. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises eines Autofahrers alarmierte die Integrierte Leitstelle Würzburg um 17:51 Uhr unter dem Stichwort „#B1012#im Freien#Freifläche klein (<100 m2)“ die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten, die laut Einsatzbericht um 18:19 Uhr am Einsatzort eintraf.
An der nachfolgenden Löschaktion, zu der der Einsatzleiter auch die Feuerwehr der Stadt S hinzuzog, nahmen auf Seiten des Beklagten vier Fahrzeuge und 21 Feuerwehrkräfte teil; dabei wurden 8000 l Löschwasser verwendet. Mit Leistungsbescheid vom 29. Juni 2020 verpflichtete der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 2812,30 EUR.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen den Kostenbescheid Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 25. November 2021 hob das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid hinsichtlich des über 2356,30 EUR hinausgehenden Betrags auf und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers.
Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern 13/2023, S. 450.
Die Bayerischen Verwaltungsblätter finden Sie auch im neuen Online-Portal.