Ein Einzelhandelsunternehmen für Bekleidung klagte außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (sog. Dezemberhilfe) ein. Das Veraltungsgericht München hatte sich mit diesem Fall der Billigkeitsleistung im Rahmen der Corona-Pandemie auseinanderzusetzen.
Art. 3, 12, 14 GG; Art. 118 Abs. 1 BV
(Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 [Dezemberhilfe]; Billigkeitsleistung; Subventionen; Gestaltungsfreiheit; Willkürkontrolle; Förderrichtlinie; Betriebsschließungen; Zuwendungsgewährung)
Amtlicher Leitsatz
Aus dem Umstand, dass Corona-Wirtschaftshilfen als staatliche Billigkeitsleistungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Eingriffsmaßnahmen, namentlich von Betriebsschließungen, eine Rolle spielen und etwa durch Abmilderung wirtschaftlicher Folgen eine Minderung des Eingriffsgewichts solcher Maßnahmen darstellen können, lässt sich umgekehrt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung der Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts entnehmen. Unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung.
VG München, Urteil vom 11.05.2022, M 31 K 21.4171 (rechtskräftig)
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen des Einzelhandels mit Bekleidung, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe). Mit am 23. April 2021 unterzeichnetem, bei der Beklagten am 26. April 2021 eingegangenem Antrag (AWHR2-645040) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung der Dezemberhilfe. Als Branche, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig ist, ist im Antrag „Einzelhandel mit Bekleidung“ angegeben. Abzüglich einer Verrechnung von Leistungen aus anderen Programmen ergab sich im elektronischen Antrag eine voraussichtliche Höhe der Dezemberhilfe von 346 273,39 Euro.
Dem Antrag war ferner eine „Erklärung zum Antrag auf Gewährung der ‚Dezemberhilfe‘ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung“ beigefügt, wonach die Antragstellerin davon ausgehe, dass sie als Einzelhändlerin im Bereich der Modebranche, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 13. Dezember 2020 ihre Filialen schließen musste, angesichts der verfassungswidrigen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zur Antragstellung berechtigt sei. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung sei im Antrag unrichtig angegeben worden, dass die Antragstellerin für Dezember keine Überbrückungshilfe III beantragt habe. Sobald die Dezemberhilfe bewilligt werde, werde ein Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe III gestellt.
Unmittelbar nach Eingang des Antrags gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2021 eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 50 000 Euro. Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe und die Auszahlung eines ersten Abschlags erging dabei unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Ab Ende April 2021 stellte die Beklagte über das elektronische Antragsportal eine Reihe von Rückfragen zur Antragstellung, insbesondere hinsichtlich der direkten Betroffenheit der Antragstellerin, da sie weder unter den Bund-Länder-Beschluss noch die dazugehörige Schließungsverordnung falle.
Die Klägerin verwies insoweit erneut auf eine verfassungswidrige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und die beigefügte Begründung bei der Antragstellung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe abgelehnt (1.), der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung ergangene Bescheid vom 29. April 2021 über eine Abschlagszahlung auf die Dezemberhilfe aufgehoben (2.) der zu erstattende Betrag auf 50 000 Euro festgesetzt und unter Fristsetzung für die Rückzahlung die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrags anordnet (3. und 4.).
Mit am 6. August 2021 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Die Klägerin beantragte zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2021 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte außerordentliche Wirtschaftshilfe „Dezemberhilfe“ zu gewähren.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern 13/2023, S. 461.
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