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Tarifabschluss 2023 für kommunale Beschäftigte

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Auf der Grundlage der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission vom 14.4.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien, die Vereinigung der Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund – auf Arbeitgeberseite –, die Gewerkschaften ver.di, dbb Beamtenbund und Tarifunion – auf Arbeitnehmerseite –, in der vierten Verhandlungsrunde am 22.4.2023 geeinigt. In den Redaktionsverhandlungen nach Ablauf der Erklärungsfrist werden die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in den Tarifverträgen und ein TV Inflationsausgleich vereinbart werden.

Zusammenfassend wurde im Wesentlichen folgendes Tarifergebnis erzielt:

1. Entgelterhöhung

a) Arbeitnehmer

Ab dem 1.3.2024 werden die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü zuerst um 200 j und anschließend um 5,5 % erhöht. Beträgt die prozentuale Erhöhung weniger als 340 j, ist der errechnete Erhöhungsbetrag auf 340 j aufzustocken. Von dieser Sonderregelung sind aber nur die Entgeltgruppe 1 sowie die Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 und 2 Ü der Anlage A zum TVöD sowie die Entgeltgruppe 1 des TV-V betroffen. Tarifliche Zulagen, bei denen die allgemeine lineare Erhöhung vereinbart ist, sind ab 1.3.2024 einheitlich um 11,5 % zu erhöhen.

b) Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVÄöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD sowie das Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD sind ab 1.3.2024 um monatlich 150 j zu erhöhen. Die ab 1.3.2024 geltenden Beträge und die ab diesem Zeitpunkt geltenden Tabellenwerte werden in einem weiteren Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

2. Inflationsausgleichgeld

Die Tarifvertragsparteien haben einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich), der die Auszahlung eines steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsgeldes vorsieht, abgeschlossen. Beschäftigte des Bundes und der Kommunen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten ein Inflationsausgleichsgeld in Höhe von insgesamt 3.000 bzw. 1.500 j. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses am 1.5.2023 und mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt in der Zeit vom 1.1.2023 mit 31.5.2023. Was dem Anspruch auf Entgelt gleichsteht, ist in § 4 des Tarifvertrages geregelt. Der Betrag ist zur Hälfte als einmalige Sonderzahlung und in weiteren 8 Monatsraten zu zahlen. Mit dem Entgelt für den Monat Juni steht der Inflationsausgleich 2023 als einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 bzw. 620 j zu. In den Monaten Juli 2023 mit Februar 2024 sind monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 bzw. 110 j zu gewähren.

Der einmalige Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen stehen zusätzlich zum Entgelt zu. Die Beträge fallen unter § 3 Nr. 11c EStG und sind daher steuer- und abgabenfrei. Die Beträge sind auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und bleiben bei der Bemessung sonstiger Leistungen unberücksichtigt.

3. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Bei Ausübung einer Tätigkeit, für die die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach der Vorbemerkung Nr. 7 der Anlage 1 zum TVD (Entgeltordnung) vorgeschrieben ist, soll künftig die Zulage nach Abs. 3 der Vorbemerkung Nr. 7 nicht erst nach 3 Monaten, sondern ab Beginn der betreffenden Beschäftigung gezahlt werden.

4. Weitere Regelungen

a) Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Um dem Pflegekräftemangel entgegentreten zu können, wurde als finanzieller Anreiz vereinbart, § 17 TVöD-K und auch TVöD-B so zu ändern, dass die Vorweggewährung eines um bis zu zwei Stufen höheren Entgelts sowohl an Gruppen von Beschäftigten als auch an einzelne Beschäftigte möglich ist. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann diesen ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhöhtes Entgelt gezahlt werden. Eine solche Erhöhung des Entgelts ist nur zulässig, wenn die Deckung des Personalbedarfs gefährdet ist, qualifizierte Fachkräfte fehlen oder es zur regionalen Differenzierung erforderlich wird. Darüber hinaus wird eine Öffnungsklausel vereinbart, um durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigen Zeiten gewähren zu können.

b) Arbeitsbefreiung

Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den Kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden.

c) Auszubildende

Die Regelung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden gem. § 16a TVAöD wird bis zum 31.12.2024 verlängert.

d) Wertguthaben nach TV FlexAZ

Das Wertguthaben erhöht sich gem. der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ am 1.3.2024 um 11,5 %.

e) Verhandlungsaufnahme nach Abschluss der Tarifrunde 2023

– zur Regelung der Praxisanleitung

– zur Ausbildung von Kranken- und Altenpflegehelferinnen/-helfern

– zur Regelung der Bereitschaftszeiten nach § 9 Buchst. B TVöD für Beschäftigte im Rettungsdienst

5. Inkrafttreten und Laufzeit

Die Tarifverträge werden zum 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Die Laufzeit beträgt 24 Monate bis zum 31.12.2024. Der TV Inflationsausgleich tritt mit Wirkung vom 18.5.2023 in Kraft.

Hinweise

Die Änderungen und Ergänzungen der Tarifbestimmungen, die endgültige Fassung des neuen TV Inflationsausgleich sowie ausführliche Durchführungshinweise werden in den nächsten KAV-Rundschreiben veröffentlicht werden. Bereits im Rundschreiben Nr. 14/2023 vom 22.5.2023 wurden Hinweise zur Zahlbarmachung des TV Inflationsausgleich gegeben.

Entnommen aus der Gemeindekasse Bayern 16/2023, Rn. 151.