Rechtsprechung Bayern

Sicherung des Waffenschranks mit dem Geburtsdatum eines Haushaltsangehörigen

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Nichtamtliche Leitsätze:

1. Soweit keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen, kann aus einem Abhandenkommen einer Waffe ein Verwahrverstoß geschlussfolgert werden, der sodann seinerseits als relevante Prognosetatsache ein Unzuverlässigkeitsurteil tragen kann (vgl. BayVGH, B.v. 08.04.2019 – 21 CS 18.728 – juris Rn. 16.)

2. Ein Verwahrverstoß als Basis einer Unzuverlässigkeitsprognose kommt nur dann in Betracht, wenn er von demjenigen begangen wurde, dessen Zuverlässigkeit von der Behörde in Abrede gestellt wird. Gibt es hingegen mehrere Verwahrungsbeziehungsweise Zugriffsberechtigte, wird ein solcher Schluss regelhaft nicht möglich sein.

3. Die Verwendung des eigenen unveränderten Geburtsdatums oder des eines der Haushaltsangehörigen wird regelmäßig sorgfaltswidrig sein.

BayVGH, Beschluss vom 20.04.2023, 24 CS 23.495

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf und die Ungültigerklärung ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse.

Anlass des Bescheides war eine Anzeige der Antragstellerin vom 11. Mai 2021 beim Landratsamt als Waffenbehörde, dass ihr ein Jagdgewehr, eine unbekannte Anzahl Munition Kaliber 308Win, wobei sich die Patronen im Magazin der Waffe befunden hätten, sowie ein Schalldämpfer abhandengekommen seien. Die Gegenstände seien bei einem Einbruchsdiebstahl, der sich im Januar oder Februar 2021 in ihrem Wochenendhaus ereignet habe, aus dem Waffenschrank entwendet worden. Ihr sei der Verlust erst am 9. Mai 2021 aufgefallen. Anlässlich des Diebstahls, den sie am 25. Februar 2021 bei der Polizei angezeigt habe und die deshalb tags darauf eine Spurensicherung vorgenommen habe, habe sie den Waffenschrank nicht geöffnet, weil er verschlossen und unbeschädigt gewesen sei. Sie habe daher nicht angenommen, dass der Einbrecher Waffen entwendet habe. Anlässlich der daraufhin von der Polizei vorgenommenen Überprüfung des Waffenschranks am 14. Mai 2021 teilte der Ehemann der Antragstellerin, der ebenfalls über entsprechende Erlaubnisse verfügte, mit, dass ferner noch ein Schalldämpfer von ihm abhandengekommen sei. Die Antragstellerin nutzt den Waffenschrank zusammen mit ihrem Ehemann (Antragsteller im Verfahren 24 CS 23.496); die beiden volljährigen Söhne des Ehepaars sind auch Jäger und haben ebenfalls rechtmäßigerweise Zugriff auf den Waffenschrank. Der Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ist mit einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; im fraglichen Zeitraum bestand die allen Familienmitgliedern bekannte Zahlenkombination aus dem Geburtsdatum einer der Söhne. Ausweislich einer Aussage des Ehemanns der Antragstellerin bei der Polizei könnte der Zahlencode nur dreimal verkehrt eingegeben werden, danach sei der Schrank gesperrt und ließe sich nicht mehr ohne Weiteres öffnen. Nach einmaliger Falschangabe sei der Schrank für drei Minuten gesperrt.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 widerrief das Landratsamt M (im Folgenden: Landratsamt) die der Antragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form einer am 21. Dezember 1998 ausgestellten Waffenbesitzkarte und eines am 22. März 2017 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 1) und erklärte den bis 31. März 2023 gültigen Jagdschein für ungültig (Nr. 2). Ferner verpflichtete es die Antragstellerin, ihre Waffen und die Munition einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen (Nr. 3) und die Originalausfertigungen der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5).

Die Antragstellerin hat hiergegen am 11. Februar 2022 Klage erhoben (M 7 K 22.685), über die noch nicht entschieden ist. Den am 28. Februar 2022 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit B.v. 10. Februar 2023 abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

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Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 7/2024, S. 229 ff.