Rechtsprechung Bayern

Zurückverweisung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Verweisungsentscheidung

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Amtlicher Leitsatz:

Die Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 VwGO erfasst ausschließlich Deponien zur Ablagerung gefährlicher Sonderabfälle, die für die Abfallbeseitigung von ganz erheblicher überregionaler, in der Regel landesweiter Bedeutung sind (im Anschluss an BayVGH, B.v. 29.07.2008 – 22 A 08.40012 – juris Rn. 10 ff., insbes. 17 ff.).

BayVGH, Beschluss vom 15.01.2024, 12 A 23.2372

Zum Sachverhalt:

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. September 2023 stellte die Planfeststellungsbehörde, die Regierung von O – Bergamt N –, auf Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen und Nebenbestimmungen den Plan zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie H als Deponie der Klasse I (DK I) im Landkreis W, Gemeinde H, Flurstücke 1240, 1241 und 1242 der Gemarkung H, zur Deckung des Bedarfs an gebietsbezogenem regionalen Deponieraum für Bau- und Abbruchabfälle („Bauschuttdeponie“) fest.

Hiergegen erhoben die Klägerinnen unter dem 18. Oktober 2023 Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten zu einer möglichen Verweisung des Rechtsstreits an.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 erklärte sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 8/2024, S. 271 ff.