Rechtsprechung Bayern

Beseitigungsanordnung für einen Pavillon

© TANU – stock.adobe.com

Art. 76 BayBO (Beseitigungsanordnung für einen Pavillon; Verhältnismäßigkeit)

Nichtamtliche Leitsätze:

Bei einem Vorgehen von Amts wegen ist es grundsätzlich sachgerecht, den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz durch bauaufsichtliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Bauaufsichtsbehörde ist bei nachbarschützenden Normen nicht gehalten, den Nachbarn auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

BayVGH, Beschluss vom 11.03.2024, 15 CS 24.116

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners.

Anlässlich einer Baukontrolle im Juni 2023 stellte das zuständige Landratsamt fest, dass die Antragsteller im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks einen Pavillon sowie nordwestlich des Pavillons eine Sichtschutzwand errichtet hatten. Der Pavillon befindet sich dabei an der Stelle, an der die Antragsteller bereits in den Jahren zuvor rechtskräftig zur Beseitigung eines Freisitzes verpflichtet worden waren (vgl. VG Regensburg, U. v. 02.09.2020 – RN 6 K 20.19; BayVGH, B. v. 10.11.2020 – 15 ZB 20.2323).

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller zu 2 zur Beseitigung des Pavillons (Nr. 1) und der Sichtschutzwand (Nr. 2) sowie die Antragstellerin zu 1 jeweils zur Duldung (Nr. 3). Zudem wurden die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und Zwangsgelder angedroht (Nr. 5 und 6). Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (RN 6 K 23.2061), über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2023 betreffend die Sichtschutzwand wieder her und ordnete hinsichtlich der diese betreffenden Zwangsgeldandrohungen die aufschiebende Wirkung der Klage an; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen diese teilweise Ablehnung.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 14/2024, S. 485.