Art. 55 BayBesG; § 11 BayZulV; Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; Art. 74 BayBG (Recht der Landesbeamten; Staatsanwalt; Jour-Dienst; Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Abgrenzung Bereitschaftsdienst/ Rufbereitschaft)
Amtlicher Leitsatz:
Zum Anspruch eines Staatsanwalts im sogenannten „Jour- Dienst“ auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
VG Augsburg, Urteil vom 18.04.2024, Au 2 K 22.1324
(rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für so genannte Jour-Dienste.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum als Staatsanwalt (Besoldungsgruppe R 1) bei der Staatsanwaltschaft A im Dienst des Beklagten. Eine Dokumentation der Arbeitszeit erfolgt für die Staatsanwälte im Dienst des Beklagten nicht.
Der Jour-Dienst stellt die ständige Erreichbarkeit eines Staatsanwalts für die Ermittlungsbehörden sicher. Hierbei hat der diensthabende Jour-Staatsanwalt unaufschiebbare Entscheidungen und Maßnahmen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu treffen. In bestimmten vorgegebenen Konstellationen (u. a. Suizid in einer JVA; polizeilicher Schusswaffengebrauch mit tödlichem Ausgang oder Verletzungsfolgen, sofern weder der Dezernent 103 noch der Kapitaldezernent erreichbar ist; tödlicher Verkehrsunfall bei zwei oder mehr Toten bzw. mit Unfallbeteiligung durch die Polizei) muss der Staatsanwalt persönlich vor Ort erscheinen. Es besteht in diesen Fällen in der Regel eine Verpflichtung zur Aufnahme eigener Ermittlungstätigkeiten.
Bis zum 27. März 2022 war der Jour-Dienst bei der Staatsanwaltschaft A so ausgestaltet, dass eine Erreichbarkeit von Montag, 8.00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr ununterbrochen sichergestellt sein musste, wobei der diensthabende Jour-Staatsanwalt während dieser Woche weiterhin seinen gewöhnlichen Dienst leistet. Seit dem 28. März 2022 ist der Jour-Dienst gemäß der „Dienstanweisung zum turnusmäßigen Bereitschaftsdienst der Staatsanwälte“ so ausgestaltet, dass eine Erreichbarkeit an Wochentagen nur noch außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten sichergestellt sein muss, an Wochenenden und Feiertagen ganztags.
Seit 10. Januar 2023 beginnt der Bereitschaftsdienst jeweils am Montag um 16.15 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 09.00 Uhr.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Besoldung für das Jahr 2021 ein, weil er vom 25. Januar bis 1. Februar 2021 und vom 31. Oktober bis 8. November 2021 Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet habe, und bat um Korrektur. Der Antrag wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. Mai 2022 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 17. Juni 2022 Klage. Er beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 13. Mai 2022 und vom 2. Februar 2024 zu verpflichten, dem Kläger für seine abgeleisteten Bereitschaftsdienste vom 25. Januar bis 1. Februar 2021, 31. Oktober bis 8. November 2021 und 15. bis 22. August 2022 Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 1377,34 EUR zu bezahlen.
Unter dem 12. September 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Besoldung für den Monat August 2022 ein und beantragte, ihm für die Zeit von Montag, 15. August 2022, 16.15 Uhr bis Montag, 22. August 2022, 9.00 Uhr Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu gewähren. Der Widerspruch wurde mit Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 2. Februar 2024 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 erweiterte der Kläger seinen Klageantrag dahingehend, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids auch für die Zeit vom 15. August 2022 bis 22. August 2022 eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe 452,42 EUR zu gewähren.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 21/2024, S. 755.