Gesetzgebung

Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 17.6.2024 (BGBl I Nr. 203) trat am 1.9.2024 in Kraft. Damit sich die Beteiligten auf die Änderungen einstellen können, wurden auch entsprechende Übergangsfristen für die Anwendung der Formulare gesetzt. Bis zum 30.9.2025 dürfen die bisher gültigen Zwangsvollstreckungsformulare gemäß ZVFV i.d.F. vom 24.11.2023 weiter genutzt werden. Ab 1.10.2025 müssen dann die neuen  Zwangsvollstreckungsformulare der Zweiten Änderungsverordnung zwingend verwendet werden.

Aufgrund der Zweiten Änderungsverordnung der ZVFV sind ab 1.10.2025 außerdem für Vollstreckungsersuchen an Gerichtsvollzieher bei öffentlich-rechtlichen Forderungen auch die amtlichen Formulare zu verwenden, die bei der Beauftragung wegen privatrechtlicher Forderungen gelten. Bis Ende September 2025 ist allerdings keine Form vorgeschrieben.

Anmerkung:

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Entnommen aus Gemeindekasse Bayern 01/2025, Rn. 1.