Rechtsprechung Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Art. 13 BayRDG; §§ 80, 80a, 123 VwGO; Art. 33 KommZG; Art. 49 GO; Art. 1, 20, 21 BayVwVfG; § 1 GWB (Vergabe einer Dienstleistungskonzession für einen Rettungswagen [RTW]; Konkurrentenverdrängungsklage; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Vergabeverfahren; Ausschluss bzw. Befangenheit eines Verbandsrats des Rettungszweckverbands; mutmaßliches Unterpreisangebot; Auskömmlichkeitsprüfung)

Amtliche Leitsätze:

1. Wendet sich ein Anbieter gegen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens an einen Konkurrenten und erstrebt er zugleich die Vergabe an sich selbst, muss er sowohl die durch Verwaltungsakt bekannt gegebene Vergabeentscheidung mit der Anfechtungsklage angreifen wie auch die Vergabe der Konzession an sich selbst im Wege einer Verpflichtungsklage erstreiten (sog. Verdrängende Konkurrentenklage).

2. Hat der übergangene Anbieter gegen die zu seinen Lasten ergangene Vergabeentscheidung einen entsprechenden Anfechtungsantrag gestellt beziehungsweise Anfechtungsklage erhoben, kommt dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Rettungszweckverband die Auswahlentscheidung ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem ausgewählten Anbieter vollziehen darf.

3. Bestreitet der Rettungszweckverband den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung oder droht deren faktischer Vollzug, kommt dem übergangenen Konkurrenten vorläufiger Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu (Fortführung von BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 21 CE 18.854 – BeckRS 2018, 29069).

BayVGH, Beschluss v. 26.07.2024, 12 CE 24.1067

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für zwei Krankentransportwägen im Bereich des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) R. Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S 236/2023) vom 7. Dezember 2023 schrieb der Antragsgegner die Stationierung und den Betrieb von zwei Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) und zwei Krankentransportwägen (KTW) an vier Standorten im Rettungsdienstbereich R (Lose 1 bis 4) zur Vergabe aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der „Bewerbungsbedingungen“ wird auf den Ausschreibungstext verwiesen. Für die vorliegend streitgegenständlichen Lose 3 (R-KTW 10, Bestandsstandort) und 4 (RKTW 11, Bestandsstandort) gaben – neben einem dritten Bewerber – die Antragstellerin, eine gGmbH, und die Beigeladene, eine Bietergemeinschaft in Form einer GbR, jeweils Angebote ab. Mit einer „Vorabinformation über die Auswahlentscheidung“ vom 13. Februar 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote für die Lose 3 und 4 im Rahmen der Angebotswertung nach Maßgabe der Vorgaben aus Ziffer 12 Teil A der Auswahlunterlagen jeweils nicht als das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt worden seien. Es sei beabsichtigt, den „Zuschlag“ der beigeladenen Bietergemeinschaft zu erteilen. Die in Bescheidform ergangene, begründete Vorabinformation war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Klage zum VG R) versehen.

Daraufhin ließ die Antragstellerin gegen den „Bescheid“ vom 13. Februar 2024 am 13. März 2024 „Verpflichtungsklage“ erheben und im Hauptantrag beantragen, „den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Zuschlag im Verfahren AV20ABE8- EU auf die Lose 3 und 4 durch Verwaltungsakt zu erteilen“. Zeitgleich beanspruchte sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, „es vorläufig zu unterlassen, der … GbR oder einem anderen Dritten den Zuschlag in dem Auswahlverfahren zur Stationierung und zum Betrieb von zwei Krankentransportwagen (KTW) im Rettungsdienstbereich R auf Basis einer Dienstleistungskonzession zu erteilen“ (Antrag I.), sowie „es zu unterlassen, die interimsweise Beauftragung des Betriebs des KTW 10 und KTW 11 (Los 3 und Los 4) auszuführen/zu vollziehen, ohne die Antragstellerin an einem hierauf gerichteten Auswahlverfahren als Bewerberin/Bieterin zu beteiligen“ (Antrag II.). Mit Beschluss vom 20. Juni 2024 lehnte das angerufene Verwaltungsgericht R die für zulässig erachteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet ab.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 23/2024, S. 810.