§ 242 BGB (Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Klage gegen Nebenbestimmung; Verstoß gegen Treu und Glauben)
Nichtamtlicher Leitsatz:
Stellt ein Bauwerber ein Gesamtvorhaben zur Genehmigung, dass er in Wirklichkeit so nicht verwirklichen möchte, fehlt einer nur gegen eine Nebenbestimmung gerichteten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.
BayVGH, Beschluss vom 17.06.2024, 1 ZB 22.1781
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die in der Baugenehmigung für das Wohnhaus auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung L enthaltene Nebenbestimmung zur Herstellung und Instandhaltung eines Wendehammers im Bereich seines Grundstücks.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Nördlich der W-Straße“ der Stadt S. Der Bebauungsplan sieht im nordöstlichen Bereich des Grundstücks eine öffentliche Verkehrsfläche vor, die sich nach Norden zu einem Wendehammer ausweitet. Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 17. April 2015 dem Freistaat Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, dass die näher bezeichnete Fläche, die sich mit der als Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche deckt, als Feuerwehraufstellfläche und als Wendemöglichkeit von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen aller Art genutzt werden kann. Weiter verpflichtete er sich, die Wendefläche nicht zu überbauen. Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten der erstmaligen Herstellung der Wendefläche trägt. Im Anschluss an die Bestellung der Dienstbarkeit erteilte das Landratsamt dem Kläger am 22. April 2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der Auflage, dass der „durch Grunddienstbarkeit herzustellende Wendehammer bis zur Aufnahme der Nutzung des Gebäudes zu errichten und auf Dauer instand zu halten ist“. In der Folge kam es während der Bauarbeiten für das Vorhaben des Klägers zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Landratsamt über die Höhenlage des Gebäudes, die in neuen Eingabeplänen mündete. Die mit Baugenehmigung vom 4. September 2018 genehmigten Eingabepläne vom 5. Juni 2018 sehen im nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks eine Fläche vor, die dem im Bebauungsplan vorgesehenen Wendehammer entspricht. Die Baugenehmigung enthält eine Auflage zur Herstellung und Instandhaltung des Wendehammers, die mit der in der Genehmigung vom 22. April 2015 enthaltenen Nebenbestimmung identisch ist.
Mit seiner Klage wendet er sich gegen diese Auflage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 23/2024, S. 813.